Rz. 609

Werden alle Rechte und Ansprüche aus einer Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gepfändet, so ist die Pfändung der Rechte aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei abhängig Beschäftigten nach wohl überwiegender und zutreffender Auffassung im Regelfall wegen § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht möglich.[1033] Berufsunfähigkeitsrenten sind danach grds. unpfändbar, das Vollstreckungsgericht kann die Pfändung jedoch nach § 850b Abs. 2 ZPO ausnahmsweise zulassen.[1034] Die Pfändung der Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung ist unabhängig davon nach überwiegender Ansicht wirksam. Keinen Pfändungsschutz nach § 850b ZPO genießen hingegen Berufsunfähigkeitsrenten Selbstständiger.[1035]

[1033] OLG Köln v. 25.3.1996 – 5 U 148/95, VersR 1998, 222, 223 = r+s 1999, 346, 347; OLG München v. 13.3.1997 – 26 UF 1417/95, VersR 1997, 1520; OLG Saarbrücken v. 9.11.1994 – 5 U 69/94 – 3, VersR 1995, 1227, 1228; Stöber, Rn 1007; vgl. zum Streitstand Hülsmann, VersR 1996, 308 ff.
[1035] BGH v. 15.11.2007 – IX ZB 99/05, r+s 2008, 431, 432; LG Traunstein v. 30.6.2010 – 4 T 259/10, BeckRS 2010, 25694.

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