Rz. 537

Die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts setzt gem. § 9 Abs. 2 der Musterbedingungen des GDV für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung zusätzlich die ­ausdrückliche Bestimmung voraus, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich die ­Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll. Ein bestimmter Ausdruck ist nicht vorgeschrieben. Der dahingehende Wille des Versicherungsnehmers muss sich jedoch eindeutig ermitteln lassen.[896] Der sofortige und unwiderrufliche Rechtserwerb bezieht sich, sofern diese vom Bezugsrecht erfasst sind, auch auf Überschussanteile, die schon vor Beendigung des Versicherungsvertrages auszuzahlen sind.[897]

 

Rz. 538

Teilweise sehen die Versicherungsbedingungen darüber hinaus vor, dass die Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts erst dann wirksam wird, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer in Textform bestätigt hat, dass der Widerruf des Bezugsrechts ausgeschlossen ist, und wenn dem Versicherungsnehmer diese Bestätigung des Versicherers auch zugegangen ist. Dabei handelt es sich wie beim Textformerfordernis um eine zulässige Abweichung von § 159 VVG.[898] Sinn und Zweck dieser Erschwerung ist es, den Versicherungsnehmer vor der unüberlegten oder leichtfertigen Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts zu schützen. Der Versicherer hat in diesem Fall kein Mitentscheidungsrecht. Er darf eindeutige und rechtlich unbedenkliche Erklärungen nicht ablehnen oder unbeantwortet lassen. Vielmehr ist der Versicherer verpflichtet, eine solche Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts unverzüglich zu bestätigen, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Versicherungsnehmer über den Inhalt des unwiderruflichen Bezugsrechts im Unklaren ist. Andernfalls hat er den Versicherungsnehmer unverzüglich aufzuklären. Bei nicht eindeutigen Erklärungen hat er Rücksprache zu nehmen. Bis zur Bestätigung durch den Versicherer hat der Bezugsberechtigte lediglich ein widerrufliches Bezugsrecht. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten durch den Versicherer kann einen Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers aus positiver Vertragsverletzung begründen.[899]

[896] Prölss/Martin/Reiff/Schneider, ALB 2012 § 9 Rn 22.
[897] OLG Frankfurt/M. v. 14.9.2000 – 3 U 139/99, VersR 2002, 219, 220 = NJW-RR 2001, 676; a.A. zur Auslegung von Erklärungen zum Bezugsrecht im Hinblick auf die Überschussbeteiligung Prahl, NVersZ 2002, 53 ff.
[898] Vgl. § 178 Abs. 1 VVG; OLG Koblenz v. 1.2.2007 – 2 U 898/05, VersR 2007, 1257, 1260; Prölss/Martin/Reiff/Schneider, ALB2012 § 9 Rn 8.
[899] Prölss/Martin/Reiff/Schneider, 28. Auflage, ALB 86 § 13 Rn 19.

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