Rz. 630
Dem Pfandgläubiger und dem Zessionar im Rahmen einer Verpfändung bzw. Sicherungsabtretung steht in der Insolvenz des Versicherungsnehmers hinsichtlich der von der Verpfändung bzw. Sicherungsabtretung erfassten Rechte und Ansprüche aus einer Lebensversicherung ein Absonderungsrecht zu (§§ 50, 51 InsO).
Rz. 631
Sind die Rechte und Ansprüche aus einer Lebensversicherung abgetreten, ist der Insolvenzverwalter gem. § 166 Abs. 2 InsO berechtigt, die Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung für den Zessionar einzuziehen, wenn es sich um eine Sicherungsabtretung handelt. Er kann aus dem Verwertungserlös einen Kostenbeitrag gem. §§ 170 f. InsO vorweg für die Insolvenzmasse entnehmen. Dies gilt auch für eine Forderung, deren Abtretung offengelegt worden ist. In der Verbraucherinsolvenz steht dem Treuhänder kein Recht zur Einziehung einer sicherungshalber abgetretenen Forderung nach § 166 Abs. 2 InsO zu (vgl. § 313 Abs. 2 InsO).
Rz. 632
Bei der Verpfändung ist anders als der Zessionar nach Eintritt der Pfandreife der Pfandgläubiger gem. § 173 InsO verwertungsbefugt und nicht der Insolvenzverwalter. § 166 Abs. 2 InsO ist nicht auf verpfändete Ansprüche anwendbar, auch nicht analog. Vor Eintritt der Pfandreife steht das Recht zur Verwertung von Ansprüchen aus einer verpfändeten Lebensversicherung dem Insolvenzverwalter zu. Dieser hat den Erlös in Höhe der zu sichernden Forderung zurückzubehalten und vorrangig zu hinterlegen, bis die zu sichernde Forderung aus der Versorgungsanwartschaft fällig wird oder die Bedingung ausfällt. Der Pfandgläubiger kann vor Eintritt der Pfandreife lediglich vorrangige Hinterlegung zu seinen Gunsten durch den Insolvenzverwalter verlangen. Die Hinterlegung kann auch bei dem Lebensversicherer erfolgen. Dies hat neben der üblicherweise höheren Verzinsung zur Folge, dass ein vereinbarter Risikoschutz – bei Prämienfreistellung zumindest teilweise – aufrechterhalten wird. Es empfiehlt sich deshalb, dass der Insolvenzverwalter zur Vermeidung einer Haftung nach § 60 InsO die Hinterlegung bei dem Lebensversicherer in jedem Einzelfall prüft. Tritt später Pfandreife ein, hat der Insolvenzverwalter den Pfandgläubiger aus dem durch die Einziehung der gepfändeten Forderung erzielten Erlös zu befriedigen. Im Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes sind weiter die Vorschriften des § 9 Abs. 2 und 3 BetrAVG zu beachten, wonach das Pfandrecht des Arbeitnehmers auf den Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) übergeht; der Übergang darf jedoch nicht zum Nachteil der Versorgungsberechtigten geltend gemacht werden.