Rz. 510

Bestimmt der Versicherungsnehmer, dass die dritte Person ein unwiderrufliches Bezugsrecht ­erhalten soll, so erhält der Bezugsberechtigte in Abweichung von § 159 Abs. 2 VVG den Anspruch auf die Versicherungsleistung sofort mit wirksamer Begründung des Bezugsrechts (§ 159 Abs. 3 VVG). Der sofortige Rechtserwerb bildet den eigentlichen Inhalt der unwiderruflichen Bezugsberechtigung.[839] Dem tragen regelmäßig auch die Versicherungsbedingungen Rechnung, indem dort ausgeführt ist, dass der Versicherungsnehmer auch ausdrücklich bestimmen kann, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll (vgl. § 9 Abs. 2 der Musterbedingungen des GDV für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung).

 

Rz. 511

Da der Anspruch auf die Versicherungsleistung einem unwiderruflich Bezugsberechtigten vom Versicherungsnehmer nicht mehr einseitig entzogen werden kann, geht er mit dem Tode des Bezugsberechtigten auf dessen Erben über. Der unwiderruflich Bezugsberechtigte kann über sein Bezugsrecht grundsätzlich auch durch Abtretung oder Verpfändung verfügen (zur Abtretung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung siehe Rdn 576). Die Rechte aus dem unwiderruflichen Bezugsrecht können auch von Gläubigern des Bezugsberechtigten gepfändet werden.[840] Dagegen kann der Versicherungsnehmer über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, soweit sie dem unwiderruflich Bezugsberechtigten zustehen, nicht mehr durch Abtretung oder Verpfändung verfügen; seine Gläubiger können nicht mehr darauf zugreifen.[841]

 

Rz. 512

Allerdings verbleiben auch bei Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts regelmäßig die Gestaltungsrechte beim Versicherungsnehmer.[842] So steht dem Versicherungsnehmer vor allem nach wie vor das Recht zu, den Versicherungsvertrag jederzeit zu kündigen; der Rückkaufswert steht in diesem Fall jedoch dem unwiderruflichen Bezugsberechtigten zu (zum sog. geteilten Bezugsrecht siehe Rdn 513). Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag auch prämienfrei stellen, um sich erforderlichenfalls von der Zahlung weiterer Prämien befreien zu können.[843] Aufgrund der eindeutigen Zuordnung aller Gestaltungsrechte zum Versicherungsnehmer kann dieser den Versicherungsvertrag im Einvernehmen mit dem Versicherer auch abändern, z.B. durch Verminderung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung (Herabsetzung der Versicherungssumme) oder Hinausschieben der Fälligkeit (Dauerverlängerung).[844]

[839] BGH v. 18.6.2003 – IV ZR 59/02, VersR 2003, 1021; BGH v. 19.6.1996 – IV ZR 243/95, VersR 1996, 1089; BGH v. 17.2.1966 – II ZR 286/63, BGHZ 45, 162, 167; BGH v. 20.5.1992 – XII ZR 255/90, NJW 1992, 2154, 2155 = VersR 1992, 1382, 1385; OLG Hamm v. 19.11.1996 – 29 U 65/96, VersR 1997, 1386.
[840] Benkel/Hirschberg, § 13 ALB 2008 Rn 96.
[841] Prölss/Martin/Reiff/Schneider, ALB 2012 § 9 Rn 25; Goll/Gilbert/Steinhaus, 9.1.3.2, S. 199.
[842] OLG Frankfurt/M. v. 10.10.2011 – 13 U 90/11, MDR 2012, 28; Prölss/Martin/Reiff/Schneider, ALB 2012 § 9 Rn 23; Benkel/Hirschberg, § 13 ALB 2008 Rn 99; Goll/Gilbert/Steinhaus, 9.1.3.2, S. 200.
[843] BGH v. 17.2.1966 – II ZR 286/63, BGHZ 45, 162, 164; BGH v. 20.5.1992 – XII ZR 255/90, NJW 1992, 2154, 2155 = VersR 1992, 1382, 1385.
[844] Goll/Gilbert/Steinhaus, 9.1.3.2, S. 200.

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