Rz. 430

Eine Sonderregelung für die Lebensversicherung enthält § 157 VVG für den Fall, dass das Alter der versicherten Person unrichtig angegeben wurde. § 157 VVG n.F. regelt – anders als die frühere Regelung in § 162 VVG a.F. – nicht nur den Fall, dass das Alter der versicherten Person fälschlicherweise zu niedrig angegeben wurde, sondern auch den Fall, dass das Alter der versicherten Person fälschlicherweise zu hoch angegeben wurde. Bei unrichtiger Altersangabe steht dem Versicherer gem. § 157 S. 2 VVG ein Rücktrittsrecht wegen Verletzung der Anzeigepflicht nur zu, wenn das wirkliche Alter der versicherten Person außerhalb der Grenzen liegt, welche durch den Geschäftsplan für den Abschluss von Verträgen festgesetzt sind.[694] Auch in diesem Fall müssen sämtliche Voraussetzungen des § 19 VVG vorliegen, wenn der Versicherer von dem Lebensversicherungsvertrag zurücktreten will.[695]

 

Rz. 431

Liegt das wirkliche Alter der versicherten Person innerhalb der Grenzen, die nach dem Geschäftsplan des Versicherers versicherbar sind, verändert sich die Leistung des Versicherers im Verhältnis der dem wirklichen Alter entsprechenden Prämie zu der vereinbarten Prämie (§ 157 S. 1 VVG). Für die Ermittlung der verminderten bzw. erhöhten Versicherungsleistung sind die bei Abschluss der Lebensversicherung geltenden Rechnungsgrundlagen maßgeblich.[696] Auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Leistungsminderung bzw. Leistungserhöhung tritt kraft Gesetzes ein. Somit bedarf es keiner vorherigen Erklärung des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer.[697] Über § 812 BGB kann der Versicherer auch eine bereits ausgezahlte Leistung, soweit sie wegen unrichtiger Altersangabe zu hoch war, zurückverlangen.[698]

[694] Deutsch/Iversen, Rn 375.
[695] Schwintowski/Brömmelmeyer/Ortmann/Rubin, § 157 VVG Rn 5; Prölss/Martin/Schneider, § 157 VVG Rn 4.
[696] Schwintowski/Brömmelmeyer/Ortmann/Rubin, § 157 VVG Rn 3; Langheid/Rixecker/Langheid, § 157 VVG Rn 5.
[697] Schwintowski/Brömmelmeyer/Ortmann/Rubin; § 157 VVG Rn 3; Prölss/Martin/Schneider, § 157 VVG Rn 3.
[698] Schwintowski/Brömmelmeyer/Ortmann/Rubin, § 157 VVG Rn 4; Rüffer/Halbach/Schimikowski/Brambach, § 157 VVG Rn 7; Langheid/Rixecker/Langheid, § 157 VVG Rn 5.

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