Rz. 27

Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung kommt die Rentenversicherung als sog. Rückdeckungsversicherung und als Direktversicherung im Sinne von § 1b Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) vor. Aufgrund der Entwicklung in der Gesetzgebung (Altersvermögensgesetz – AVmG – vom 26.6.2001) hat darüber hinaus die überbetriebliche Pensionskasse in der betrieblichen Altersversorgung an Bedeutung gewonnen. Bei der Pensionskasse handelt es sich ebenfalls um ein Versicherungsunternehmen, welches das Geschäft der Lebensversicherung betreibt.[16] Allerdings bedarf es insoweit eines Bezuges zum Arbeitsverhältnis. Die Pensionskasse ist aufsichtsrechtlich in §§ 232 ff. VAG geregelt.

 

Rz. 28

Die Direktversicherung stellt einen der fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung dar. Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber, versicherte Person der jeweilige Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen sind ganz oder teilweise bezugsberechtigt zum Empfang der Versicherungsleistung.[17]

 

Rz. 29

Die Rückdeckungsversicherung ist lediglich Finanzierungsmittel für die Durchführungswege der Versorgungszusage und Unterstützungskasse. Versicherungsnehmer und bezugsberechtigt zum Empfang aller Versicherungsleistungen ist bei dem Durchführungsweg der Versorgungszusage der Arbeitgeber, bei dem Durchführungsweg der Unterstützungskasse die Unterstützungskasse selbst. Der Arbeitnehmer ist lediglich versicherte Person ohne eigene Rechte an der Versicherung. Unter Umständen wird jedoch die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer und seine Angehörigen zur Sicherung aller ihrer Rechte aus der dem Arbeitnehmer erteilten Versorgungszusage vereinbart. Das Pfandrecht schützt den Arbeitnehmer und seine Angehörigen vor allem im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers. Die Verpfändung ist in den Fällen anzuraten, in denen der gesetzliche Insolvenzschutz über den Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSVaG) nicht greift, weil z.B. der gesetzliche Insolvenzschutz beschränkt ist oder aber der Versorgungsberechtigte gar nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des ­BetrAVG fällt (vgl. § 17 BetrAVG).[18]

 

Rz. 30

Die Pensionskasse stellt wie die Direktversicherung einen der fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung dar (vgl. § 1b Abs. 3 BetrAVG). Bis zum Inkrafttreten des Altersvermögensgesetzes 2001 kam die Pensionskasse überwiegend als betriebliche bzw. konzerneigene Einrichtung vor. Zwischenzeitlich haben viele Lebensversicherungsgruppen eigene – überbetriebliche – Pensionskassen gegründet. Diese neu gegründeten Pensionskassen unterscheiden sich – anders als bislang die überwiegend betrieblichen Pensionskassen – mit Ausnahme des Bezugs zum Arbeitsverhältnis kaum von einem "normalen" Lebensversicherer.

 

Beachte

Der Europäische Gerichtshof hat – auf Vorlage des Bundesarbeitsgerichts – mit Urteil vom 9.10.2001 entschieden, dass der in Art. 119 EG-Vertrag a.F. (Art. 141 EG-Vertrag n.F.) normierte gemeinschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sondern auch im Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und einem externen Versorgungsträger Anwendung findet.[19]

 

Rz. 31

Maßgebliches Kriterium für das Eingreifen vieler Regelungen des BetrAVG ist – neben der Frage des persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs – vor allem das Vorliegen einer sog. unverfallbaren Anwartschaft gem. § 1b BetrAVG. Nach § 1b Abs. 1 S. 1 BetrAVG bleibt einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung (Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass des Arbeitsverhältnisses) zugesagt worden sind, die Anwartschaft erhalten, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens 5 Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft).[20] Soweit die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung erfolgt, behält der Arbeitnehmer nach § 1b Abs. 5 BetrAVG seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet, ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

 

Rz. 32

Eine ausführliche Darstellung der betrieblichen Altersversorgung würde den Rahmen des Beitrages sprengen. Es wird daher auf die diesbezüglichen Kommentierungen des BetrAVG und weitere Veröffentlichungen verwiesen.[21]

[16] Vgl. dazu die Definition der Pensionskasse in § 232 Abs. 1 VAG.
[17] Vgl. dazu die Definition der Direktversicherung in § 1 b Abs. 2 S. 1 BetrAVG.
[18] Zur Behandlung von Rückdeckungsversicherungen in der Insolvenz des Arbeitgebers siehe: Stahlschmidt, NZI 2006, 375 ff.
[19] EuGH v. 9.10.2001 – Rs C-379/99, NJW 2001, 3693 ff. = BB 2001, 2322 ff.; BAG NZA 2003, 380, 381 = DB 2003, 398, 398 f.; BAG v. 7.9.2004 – 3 AZR 550/03, NZA 2005, 1239, 1242 = VersR 2006, 720, 723; vgl. auch Blomeyer/Rolfs/Otto, Anh § 1 BetrAVG Rn 42a.
[20] ...

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