Rz. 612

Gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO sind die Rechte und Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind (sog. Sterbegeldversicherungen), unpfändbar, wenn die Versicherungssumme 3.579 EUR nicht übersteigt.[1039] Pfändbar sind folglich Sterbegeldversicherungen auf das Leben eines anderen. Begünstigter kann jedoch auch ein Dritter sein, selbst ein Nichtangehöriger, dem die Bestattung des Versicherungsnehmers obliegt.[1040] Übersteigt die Versicherungssumme den Betrag von 3.579 EUR, so ist die Versicherung in dieser Höhe unpfändbar und lediglich der diesen Betrag übersteigende Anspruch pfändbar.[1041] Nach überwiegender Auffassung sollen mehrere Sterbegeldversicherungen zusammenzuzählen[1042] und auch die Überschussbeteiligung zu berücksichtigen sein.[1043] Dem ist zumindest für den Fall zu widersprechen, dass der Versicherungsnehmer weitere Sterbegeldversicherungen bei anderen Versicherern abgeschlossen hat.

[1039] Vgl. Stöber, Rn 1020 Fn 68.
[1042] Stöber, Rn 1021 m.w.N. auch zur Gegenmeinung; Benkel/Hirschberg, § 13 ALB 2008 Rn 300 m.w.N. auch zur Gegenmeinung; vgl. auch Smid, NJW 1992, 1935 (keine Zusammenrechnung).
[1043] Benkel/Hirschberg, § 13 ALB 2008 Rn 300; wohl genauso Stöber, Rn 1021, indem er auf die "Gesamtsumme" abstellt.

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