Rz. 511
In der Praxis sind weitere Einschränkungen oder in anderer Form bedingte Bezugsrechte durchaus üblich. Rechtlich sind sie größtenteils unbedenklich. Schwierigkeiten entstehen jedoch, wenn der Inhalt des Bezugsrechts unter bestimmten Umständen keine eindeutige Zuordnung der Versicherungsleistung ermöglicht oder wenn mit der Einräumung des Bezugsrechts über die Bezugsrechtsregelung selbst hinausgehende Regelungen getroffen werden sollen. Eine derartige Verknüpfung des Bezugsrechts mit sonstigen über das Bezugsrecht hinausgehenden Regelungen ist in der Regel unzweckmäßig.
Rz. 512
Unproblematisch ist eine Begrenzung des Bezugsrechts der Höhe nach. So kann z.B. hinsichtlich der Versicherungssumme das Bezugsrecht auf die garantierte Versicherungsleistung begrenzt und hinsichtlich der Leistung aus der nicht garantierten Überschussbeteiligung ein anderweitiges Bezugsrecht eingeräumt werden. Dies gilt auch für die Befristung eines Bezugsrechts sowie für die weit gehend übliche Benennung von Ersatzbezugsberechtigten, z.B. für den Fall des Versterbens des vorrangig Begünstigten. Hat der Versicherungsnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht dahingehend eingeschränkt, dass er sich die Beleihung der Versicherung mit Zustimmung des Bezugsberechtigten vorbehalten hat, steht dieses eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht rechtlich gleich, solange die Voraussetzungen des Vorbehalts nicht erfüllt sind.
Rz. 513
Zu Problemen kann es führen, wenn das nachrangige Bezugsrecht nicht für den Fall des Vorversterbens eingeräumt wird, sondern ausschließlich für den Fall des gleichzeitigen Versterbens. Ein solcher Fall wird in der Praxis regelmäßig nicht feststellbar sein. Unzweckmäßig dürfte weiterhin eine Bezugsrechtseinräumung zugunsten eines Minderjährigen sein, in der bestimmt wird, die Versicherungsleistung solle bis zum Eintritt der Volljährigkeit beim Versicherer stehen bleiben bzw. nicht der Minderjährige, sondern ein namentlich benannter Treuhänder solle die Versicherungsleistung erhalten und verwalten. Im erstgenannten Fall soll die Fälligkeit der Versicherungsleistung auf die Vollendung des 18. Lebensjahres verschoben sein; im zweitgenannten Fall soll der Treuhänder als Zahlstelle fungieren, an die der Versicherer ohne weitere Prüfung leisten kann. Eine solche Verknüpfung mit Auflagen zwingt entweder zu rechtlichen Konstruktionen, die den Inhalt des Versicherungsvertrages verändern und zu ungeklärten Folgeproblemen führen, wie etwa der Verzinsung der Versicherungsleistung ab Eintritt des Versicherungsfalls im erstgenannten Fall. Oder aber es handelt sich um Auflagen, deren Einhaltung vom Versicherer nicht überprüft, geschweige denn sichergestellt werden kann. Außerdem stellt sich beispielsweise im zweitgenannten Fall die Frage, was passiert, wenn die Erfüllung der Auflage unmöglich ist, weil etwa der namentlich benannte Treuhänder bereits verstorben ist. Der Versicherer steht in derartigen Fällen vor dem Problem, ob und an wen er befreiend leisten kann; im Zweifel wird er die Versicherungsleistung gerichtlich hinterlegen. Darüber hinaus können derartige Auflagen unter Umständen gegen den Willen des (ursprünglichen) Versicherungsnehmers wieder aufgehoben werden, wenn etwa der Versicherungsnehmer einer Versicherung auf fremdes Leben vor Eintritt des Versicherungsfalls verstirbt. Es sollten daher nur Konstruktionen gewählt werden, die dem Willen des Versicherungsnehmers in allen Fällen entsprechen und durch den Versicherer auch umsetzbar sind. Unter Umständen kann es sich empfehlen, auf eine Bezugsrechtsregelung zu verzichten und die Zuordnung der Versicherungsleistung testamentarisch zu regeln.
Rz. 514
Unproblematisch ist die Beschränkung der Vermögenssorge beider Eltern bzw. eines Elternteils gem. § 1638 BGB für den Fall, dass der Bezugsberechtigte bei Eintritt des Versicherungsfalls noch minderjährig ist. Sie kann durch Erklärung gegenüber dem Versicherer erfolgen. Rechtsfolge ist, dass der Versicherer die Versicherungsleistung nur an den eventuell nicht betroffenen Elternteil oder aber an einen zu bestellenden Zuwendungspfleger (§ 1811 Abs. 1 BGB) leisten darf. Der Versicherungsnehmer hat das Recht zur Benennung eines Zuwendungspflegers (§ 1811 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Rz. 515
Beachte
Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung sind unterschiedliche Bezugsrechtsregelungen üblich und je nach Funktion der Lebensversicherung auch erforderlich. Dabei ist regelmäßig der Arbeitgeber (oder eine Unterstützungskasse, vgl. § 1b Abs. 4 BetrAVG) Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer versicherte Person. Bei einer Direktzusage des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer dient die sog. Rückdeckungsversicherung lediglich der Finanzierung der dem Arbeitnehmer erteilten Versorgungszusage. Daher wird üblicherweise der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer sowohl im Erlebens- als auch Todesfall bezugsberechtigt sein. Die sog. Direktversicherung stellt einen anderen Dur...