Rz. 131
Auch ein Lebensversicherungsvertrag kann durch Vereinbarung der Vertragsparteien jederzeit geändert werden (§ 311 Abs. 1 BGB). Abzugrenzen ist eine solche Vertragsänderung von dem Abschluss eines neuen Lebensversicherungsvertrages. Entscheidend für die Frage, ob eine Vertragsänderung oder ein Neuabschluss vorliegt, ist der Wille der Vertragsparteien, insbesondere der im Versicherungsantrag zum Ausdruck gekommene Wille des Versicherungsnehmers.[138] Werden das versicherte Interesse, die Versicherungssumme, die Prämienhöhe oder die Versicherungsdauer im erheblichen Umfang geändert, spricht dies eher für einen Neuabschluss als für eine Vertragsänderung.[139] Allerdings muss wegen der weit reichenden Folgen der Ersetzung des bisherigen Versicherungsschutzes durch einen neuen Versicherungsvertrag ein dahingehender Vertragswille deutlich zum Ausdruck kommen.[140]
Darüber hinaus können einseitige Rechtsänderungen durch den Versicherer oder den Versicherungsnehmer in Betracht kommen sowie Umgestaltungen des Lebensversicherungsvertrages aufgrund eines dem Vertrag bereits innewohnenden Rechts des Versicherungsnehmers (Optionen, Dynamikrecht).
Rz. 132
Beachte
Eine an den Versicherungsnehmer übersandte unzutreffende Mitteilung über den Stand der Versicherung (auch Standmitteilung genannt) begründet keinen Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers bzw. der bezugsberechtigten Person auf Auszahlung des falsch angegebenen (zu hohen) Zeitwertes. Mit einer solchen Standmitteilung will der Versicherer den Versicherungsnehmer nur über den Stand der Versicherungsleistungen informieren und nicht das Vertragsverhältnis ändernde Erklärungen abgeben.[141] Es handelt sich weder um ein abstraktes noch ein kausales Schuldanerkenntnis sondern lediglich um eine Wissenserklärung.[142] Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen unrichtiger Auskunftserteilung bleibt unberührt.
Die im Folgenden aufgeführten Rechtsänderungen sind im Bereich der Lebensversicherung von Bedeutung:
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