Rz. 674

Die Lebensversicherung ist in den §§ 1806 ff. BGB nicht als sog. mündelsichere Anlage aufgeführt; sie ist auch nicht unter § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB subsumierbar.[1190] Die Anlegung von Mündelgeld kann jedoch gem. § 1811 BGB auch in Lebensversicherungen erfolgen. Die hierzu erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts soll nur verweigert werden, wenn die beabsichtigte Art der Anlegung nach Lage des Falles den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen würde (§ 1811 S. 2 BGB).

 

Rz. 675

Während die Möglichkeit der Genehmigung in Bezug auf Kapitalversicherungen und Rentenversicherungen gegen laufende Prämienzahlung für den Normalfall bezweifelt wird, wird die Rentenversicherung gegen Einmalprämie mit Prämienrückgewähr bei Tod vor und nach Rentenbeginn oder einer ausreichend langen Rentengarantiezeit ohne weiteres als vom Vormundschaftsgericht zu genehmigende andersartige Anlegung angesehen. Sowohl die Art der Rentenbesteuerung, die im Einzelfall sogar der Steuerfreiheit gleichkommen könne, als auch die Tatsache, dass die finanzielle Absicherung des Mündels durch die lebenslange Zahlung der Rente gesichert ist, sollen für diese Anlageart sprechen.[1191]

[1190] Wagner, VersR 1999, 1079, 1080.
[1191] Wagner, VersR 1999, 1079, 1083; vgl. Benkel/Hirschberg, RV 2008 Rn 8.

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