Rz. 11

Bei der Todes- und Erlebensfallversicherung, auch gemischte Versicherung genannt, handelt es sich um einen Versicherungsvertrag mit unbedingter Leistungspflicht des Versicherers, der sich aus einer Risiko- und einer Erlebensfallversicherung zusammensetzt. Die Versicherungsleistung wird bei Ableben der versicherten Person fällig, spätestens bei Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer. Diese Art der Lebensversicherung dient üblicherweise der Altersvorsorge der versicherten Person und gleichzeitig der Versorgung von Hinterbliebenen.

1. Kapitallebensversicherung

 

Rz. 12

Bei der sog. Kapitallebensversicherung wird sowohl im Todes- als auch im Erlebensfall eine einmalige Kapitalzahlung fällig. Ebenso wie Rentenversicherungen können Kapitallebensversicherungen nach Art der Kapitalanlage in klassische Kapitallebensversicherungen, fondsgebundene Kapitallebensversicherungen und hybride Kapitallebensversicherungen unterschieden werden (siehe dazu unter Rdn 33 ff.).

2. Sterbegeldversicherung

 

Rz. 13

Ist vereinbart, dass der Versicherer bei Tod der versicherten Person unabhängig vom Zeitpunkt des Todesfalls zur Leistung verpflichtet sein soll, handelt es sich um einen lebenslangen Todesfallschutz. Das Risiko des Versicherers besteht in der Ungewissheit, wie viele Prämienzahlungen der Versicherungsnehmer bis zum Eintritt des Versicherungsfalls geleistet haben wird. Es handelt sich um eine unbedingte Todesfallversicherung, die in der Regel mit dem Ziel abgeschlossen wird, die Beerdigungskosten zu decken. Sie wird deshalb auch Sterbegeldversicherung genannt.

 

Rz. 14

 

Beachte

Vermögenswerte, die zur Absicherung der Kosten einer angemessenen Bestattung und Grabpflege angespart wurden, können durch die Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII geschützt sein.[11] Sie stellen in diesem Fall kein einzusetzendes Vermögen des Beziehers von Leistungen nach dem SGB XII dar. Dies gilt auch für eine Sterbegeldversicherung, wenn der Betreute die für die Bestattung vorgesehenen Mittel aus seinem übrigen Vermögen ausgeschieden und mit einer entsprechenden Zweckbindung verbindlich festgelegt hat, z.B. durch die Abtretung der Ansprüche aus der Sterbegeldversicherung an ein Bestattungsunternehmen.[12] Die bloße Absicht des Betroffenen, ein angespartes Guthaben im Falle des Todes für die Bestattungskosten zu verwenden, ohne einen entsprechenden Teil seines Vermögens mit einer entsprechenden Zweckbindung aus dem übrigen Vermögen auszugliedern, genügt nach Auffassung des BGH hingegen nicht.

 

Rz. 15

 

Beachte

Auch wenn die Zweckbindung einer Sterbegeldversicherung für die Bestattungsvorsorge nicht vorliegt, stellt eine Sterbegeldversicherung dann kein einzusetzendes Vermögen eines Beziehers von Leistungen nach dem SGB XII oder dem SGB II dar, wenn die Verwertung der Versicherung offensichtlich unwirtschaftlich ist.[13] Die Unwirtschaftlichkeit ist dabei anhand des Verhältnisses des Rückkaufswertes zu den eingezahlten Beiträgen zu ermitteln. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit wurde von dem BSG bei Verlustquoten von 48,2 %, 44 %, 26 %, 42, 7 % und 26,9 % angenommen.[14] Bereits bei einem Verlust von 18,5 % bestünden im Einzelfall Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der Verwertung.[15]

[11] BGH v. 30.4.2014 – XII ZB 632/13, NJW 2014, 2115, 2116 (Einsatz einer Kapitallebensversicherung für die Betreuervergütung); BSG v. 18.3.2008 – B 8/9b SO 9/06 R, ZEV 2008, 539, 541 und BVerwGv. 11.12.2003 – 5 C 85/02, NJW 2004, 2914, 2915 (jeweils zu § 88 Abs. 3 BSG).
[12] BGH v. 30.4.2014 – XII ZB 632/13, NJW 2014, 2115, 2116 (Einsatz einer Kapitallebensversicherung für die Betreuervergütung);
[13] BSG v. 20.2.2014 – B 14 AS 10/13, NZS 2014, 388, 391 f.; BSG v. 15.4.2008 – 14/7b AS 68/06 R; NZS 2009, 332, 337 (zu § 12 SGB II); SG Gießen v. 7.6.2016 – S 18 SO 108/14 (zu § 90 Abs. 3 SGB XII).
[14] BSG v. 15.4.2008 – 14/7b AS 68/06 R; NZS 2009, 332, 337 (zu § 12 SGB II).
[15] BSG v. 15.4.2008 – 14/7b AS 68/06 R; NZS 2009, 332, 337 (zu § 12 SGB II); SG Gießen v. 7.6.2016 – S 18 SO 108/14 (zu § 90 Abs. 3 SGB XII).

3. Termfixversicherung

 

Rz. 16

Die Versicherungsleistung wird bei der sog. Termfixversicherung zu einem bei Vertragsschluss fest vereinbarten Zeitpunkt in jedem Fall (unbedingt) fällig. Stirbt die versicherte Person vor diesem Zeitpunkt, entfällt die weitere Prämienzahlungspflicht des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsfall ist nach der herrschenden Meinung im Tod der versicherten Person und nicht im Erreichen des Auszahlungstermins zu sehen.

 

Rz. 17

Diese Versicherungsart dient häufig dazu, die Ausbildung von Kindern zu finanzieren und abzusichern. Sie kann auch zur Rückzahlung eines Kredits verwendet werden.

4. Versicherung auf verbundene Leben

 

Rz. 18

Im Rahmen der Versicherung auf verbundene Leben werden zwei Personen versichert. Hier sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:

 

Rz. 19

Im ersten Fall wird vereinbart, dass die Versicherungsleistung nur bei Ableben der zuerst versterbenden versicherten Person fällig wird. Ein Versicherungsvertrag dieser Art empfiehlt sich z.B. als sog. Teilhaberversicherung in Form einer Kapitalversicherung auf verbundene Leben. Die Vers...

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