Rz. 131
Bei der Möglichkeit der Weiterführung der Versicherung ohne weitere Prämienzahlung handelt es sich um eine Besonderheit der Lebensversicherung (vgl. § 165 VVG).
Rz. 132
Damit der Versicherer nicht zur aufwändigen und – auch für die Versichertengemeinschaft nachteiligen – kostenungünstigen (Fort-)Führung von Kleinstlebensversicherungen verpflichtet ist, kann gem. § 165 Abs. 1 S. 1 VVG vereinbart werden, dass die Umwandlung des Versicherungsvertrages in eine prämienfreie Versicherung nur bei Erreichen einer dafür vereinbarten Mindestversicherungsleistung erfolgt. Wird diese nicht erreicht, erlischt die Versicherung mit Wirksamwerden des Umwandlungsverlangens. Der Versicherer hat den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 168 VVG zu erstatten (§ 165 Abs. 1 S. 2 VVG).
Rz. 133
Die Berechnung der prämienfreien Versicherungsleistung erfolgt gem. § 165 Abs. 2 VVG nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 169 Abs. 3–5 VVG.
Rz. 134
Nach §§ 165 Abs. 2 i.V.m. 169 Abs. 5 S. 1 VVG ist der Versicherer bei der Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung zu einem Abzug berechtigt, wenn dieser vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung erfolgt regelmäßig im Rahmen der Versicherungsbedingungen; die Bezifferung erfolgt regelmäßig in Form von Tabellen, die dem Versicherungsnehmer als Bestandteil der Versicherungsurkunde ausgehändigt werden. Bei dem Kriterium der Angemessenheit des vereinbarten Stornoabzugs handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Konkretisierung durch die Rechtsprechung im Einzelfall bedarf. Dabei setzt der Gesetzgeber jedoch dadurch Grenzen, dass er die Vereinbarung eines Stornoabzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten in § 169 Abs. 5 S. 2 VVG für unwirksam erklärt.
Rz. 135
Beachte
Ob und unter welchen Voraussetzungen die Wiederaufnahme der Prämienzahlung (sog. "Wiederinkraftsetzung") nach Prämienfreistellung möglich ist, ist grundsätzlich von den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen abhängig. Dementsprechend besteht die Möglichkeit, in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Wiederinkraftsetzung möglich sein soll. Fehlt es an einer solchen Regelung oder liegen deren Voraussetzungen nicht vor, steht es grundsätzlich im Belieben des Versicherers zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen er eine Wiederinkraftsetzung zulässt. In vielen Fällen stimmt der Versicherer einer Wiederinkraftsetzung nur nach einer erneuten Gesundheitsprüfung zu. Entsprechend regelt § 6 Abs. 18 der Musterbedingungen des GDV für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung, dass die Regelungen für die vorvertragliche Anzeigepflicht in § 6 Abs. 1–17 entsprechend gelten, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert oder wiederhergestellt wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung vorgenommen wird. Der Versicherer kann in die erneute Gesundheitsprüfung nicht nur nach der Beitragsfreistellung entstandene Gesundheitsbeeinträchtigungen einbeziehen, sondern auch solche, die bereits zuvor eingetreten waren. Eine Prämienfreistellung kann also den endgültigen Verlust bzw. eine erhebliche Reduzierung des Versicherungsschutzes bedeuten. Dies ist bei der Beratung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer, aber auch durch den Rechtsanwalt zu beachten. Einen Ausweg bietet unter Umständen die von den Versicherern im Rahmen der Versicherungsbedingungen regelmäßig angebotene Möglichkeit, die Prämienbelastung durch eine Teilkündigung zu reduzieren (vgl. § 12 Abs. 1 S. 3 der Musterbedingungen des GDV für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung); unter Umständen kann auch eine Prämienstundung möglich und sinnvoll sein.
Rz. 136
Beachte
Für Riesterrenten schreibt § 1 Abs. 1 Nr. 10a AltZertG vor, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer vertraglich das Recht einräumen muss, den Versicherungsvertrag ruhen zu lassen (sog. Ruhendstellung). Um dieser gesetzlichen Vorgabe gerecht zu werden sieht § 12 Abs. 4 der Musterbedingungen des GDV für die Rentenversicherung mit Auszahlung des Deckungskapitals bei Tod als Altersvorsorgevertrag i.S.d. Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) vor, dass der Versicherungsnehmer nach erfolgter Beitragsfreistellung die Versicherung jederzeit durch Fortsetzung der Beitragszahlung wieder in Kraft setzen kann.
Rz. 137
Beachte
Für den Sonderfall, dass eine vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossene Lebensversicherung (Direktversicherung oder Pensionskasse) wegen Nichtzahlung der während der Elternzeit fälligen Prämien in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt wird, sieht § 212 VVG einen Anspruch des Arbeitnehmers vor, den Lebensversicherungsvertrag zu den vor der Umwandlung vereinbarten Bedingungen fortzusetzen. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer inner...