Rz. 570
Hinsichtlich der Verpfändung von Rechten und Ansprüchen aus einer Lebensversicherung sind zunächst die Vorschriften des BGB einschlägig (§§ 1273 ff., 1279 ff. BGB). Darüber hinaus treffen die Versicherungsbedingungen Regelungen zur Verpfändung (§ 9 Abs. 3 der Musterbedingungen des GDV für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung). Danach ist auch eine Verpfändung dem Versicherer gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie diesem vom bisher Berechtigten in Textform angezeigt wurde (§ 9 Abs. 4 der Musterbedingungen des GDV für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung). Die Verpfändung bietet sich vor allem als Sicherungsmittel im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung an.
Rz. 571
Zum Anzeigeerfordernis gilt grundsätzlich das zur Abtretung Gesagte (vgl. Rdn 555 ff.); die Verpfändung ist bis zu einer bedingungsgemäßen Anzeige an den Versicherer absolut unwirksam. Allerdings bedarf die Verpfändung zu ihrer Wirksamkeit bereits nach § 1280 BGB der Anzeige an den Versicherer durch den bisher Berechtigten; die Versicherungsbedingungen ergänzen die Bestimmung nur durch das Erfordernis der Textform.
Rz. 572
Beachte
Verpfändet der Versicherungsnehmer seine Rechte aus einer Lebensversicherung, bewirkt die Verpfändung wie bei der Abtretung im Regelfall nicht den konkludenten Widerruf einer etwaigen Bezugsberechtigung sondern lediglich deren Rangrücktritt (siehe hierzu Rdn 559). Der Pfandgläubiger kann – anders als regelmäßig der Zessionar – bestehende Bezugsrechte nicht selbst widerrufen, da er zumindest vor Eintritt der Pfandreife nicht zur Ausübung von Gestaltungsrechten befugt ist. Es ist daher darauf zu achten, dass etwaige Bezugsrechte gegenüber dem Versicherer durch den Versicherungsnehmer zeitgleich mit der Anzeige der Verpfändung widerrufen werden. Zur Sicherstellung des Widerrufs empfiehlt es sich, dass sich der Pfandgläubiger in der Vereinbarung auch zur Anzeige der Verpfändung sowie des Bezugsrechtswiderrufs an den Versicherer bevollmächtigen lässt.
Rz. 573
Gemäß § 1274 Abs. 2 BGB können die Rechte und Ansprüche aus einer Lebensversicherung nicht verpfändet werden, soweit sie nicht übertragbar sind. Die fehlende Übertragbarkeit ergibt sich unter anderem aus § 400 BGB. Somit gelten die Ausführungen zur Abtretung für die Verpfändung entsprechend (vgl. Rdn 563 ff.). Korrespondierend zur Rechtslage bei der Abtretung kann Pfandgläubiger auch der Versicherer sein.
Rz. 574
Bei der Verpfändung bleibt der Versicherungsnehmer Vertragspartner des Versicherers mit allen Gestaltungsrechten. Vor Eintritt der Pfandreife ist er jedoch grundsätzlich zu Verfügungen über die Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung (z.B. zur Kündigung) nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers befugt (§ 1276 BGB). Die Versicherungsleistung kann nur an den Versicherungsnehmer und den Pfandgläubiger gemeinsam erbracht werden (§ 1281 BGB). Im Übrigen steht der Pfandgläubiger außerhalb des Versicherungsvertrages. Er hat keine Pflichten aus diesem und es bedarf keiner Erklärungen des Versicherers an den Pfandgläubiger. Nach Eintritt der Pfandreife ist der Pfandgläubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt; der Versicherer kann mit befreiender Wirkung nur noch an den Pfandgläubiger leisten (§ 1282 BGB). Der Rückkaufswert steht dem Pfandgläubiger nur insoweit zu, als er zur Befriedigung des Pfandgläubigers erforderlich ist. Anstelle des Rückkaufswertes kann der Pfandgläubiger auch verlangen, dass ihm die Rechte und Ansprüche aus der Versicherung in der entsprechenden Höhe an Zahlung statt abgetreten werden. Der Zeitpunkt der Pfandreife ergibt sich aus § 1228 Abs. 2 BGB (§ 1273 Abs. 2 BGB). Danach ist der Pfandgläubiger zur Verwertung berechtigt, sobald die der Verpfändung zugrunde liegende Forderung ganz oder teilweise fällig ist. Abweichende Vereinbarungen sind möglich, sofern sie eine Erschwerung bedeuten.
Rz. 575
Problematisch ist bei der Verpfändung der Nachweis des Bestehens und der Höhe des Anspruchs, welcher der Verpfändung zugrunde liegt. Da es sich um ein akzessorisches Sicherungsrecht handelt, besteht ohne ausreichenden Nachweis für den Versicherer die Gefahr einer Doppelzahlung. Er wird daher bei Unsicherheit über Bestehen und Höhe der zugrunde liegenden Forderung, aber auch über den Eintritt der Pfandreife aus Gründen der Rechtssicherheit übereinstimmende Erklärungen des Versicherungsnehmers und des Pfandgläubigers verlangen und erforderlichenfalls die Versicherungsleistung gerichtlich hinterlegen.
Rz. 576
Beachte
In der Insolvenz des Versicherungsnehmers ist nach Eintritt der Pfandreife gem. § 173 InsO der Pfandgläubiger zur Einziehung der Forderung befugt und nicht der Insolvenzverwalter. Die Regelung des § 166 Abs. 2 InsO, die dem Insolvenzverwalter das Recht einräumt, eine zur Sicherung abgetretene Forderung einzuziehen oder in anderer Weise zu verwerten, gilt für die Verpfändung nicht. Bei fehlender Pfandreife ist allein der Insolvenzverwalter zur Einz...