Rz. 54
Informationspflichten für Lebensversicherungsverträge sind in verschiedenen Gesetzen geregelt:
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VVG-Informationspflichten: Grundlegende Informationspflichten für Lebensversicherungsverträge enthält § 7 VVG i.V.m. der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV). Daneben gehört zu den vorvertraglichen Informationen, die nach dem VVG zu erteilen sind, die Widerrufsbelehrung (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG) und in bestimmten Fällen eine Modellrechnung nach § 154 VVG. |
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Bei Versicherungsanlageprodukten ist Kleinanlegern ein Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.11.2014 (PRIIP-VO) über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) zur Verfügung zu stellen. |
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Informationspflichten nach dem AltZertG: Für Riesterrenten und Basisrenten enthält § 7 AltZertG besondere vorvertragliche Informationspflichten. |
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Informationspflichten bei Verträgen der betrieblichen Altersversorgung: Für Verträge der betrieblichen Altersversorgung sind besondere Informationspflichten außerhalb des VVG und der VVG-InfoV in § 144 VAG geregelt. |
1. Inhalt und Umfang der VVG-Informationspflichten
Rz. 55
Als rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers zu erteilende Informationen sind im VVG für die Lebensversicherung aufgeführt:
Neben den allgemeinen produkt- und anbieterbezogenen Informationspflichten, die im Allgemeinen Teil dieses Buches behandelt sind, sind bei der Lebensversicherung besondere Informationspflichten zu beachten, auf die im Folgenden genauer eingegangen werden soll.
a) Informationspflichten bei der Lebensversicherung gem. § 2 Abs. 1 VVG-InfoV
Rz. 56
§ 2 Abs. 1 VVG-InfoV verpflichtet den Versicherer bei der Lebensversicherung, dem Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen:
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Angaben zur Höhe der in die Prämie einkalkulierten Kosten, |
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Angaben zur Höhe möglicher sonstiger Kosten, |
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Angaben über die für die Überschussermittlung und -beteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe, |
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Angabe der in Betracht kommenden Rückkaufswerte, |
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Angabe des Mindestversicherungsbetrags für die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung bzw. prämienreduzierte Versicherung sowie über die Leistungen aus der prämienfreien bzw. prämienreduzierten Versicherung, |
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Angabe, in welchem Umfang Rückkaufswert und prämienfreie bzw. prämienreduzierte Versicherungsleistungen garantiert sind, |
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Angabe über die Art der zugrunde liegenden Fonds und die darin enthaltenen Vermögenswerte (bei der fondsgebundenen Versicherung), |
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allgemeine Angaben über die für die Versicherungsart geltenden Steuerregelungen, |
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die Minderung der Wertentwicklung durch Kosten in Prozentpunkten (Effektivkosten) bis zum Beginn der Auszahlungsphase (bei Lebensversicherungen, die Versicherungsschutz für ein Risiko bieten, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist). |
Die Mitteilung der aufgeführten Informationen muss rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung durch den Versicherungsnehmer erfolgen.
Rz. 57
Die VVG-InfoV gibt zunächst keine feste Reihenfolge für die Informationen i.S.d. § 2 Abs. 1 VVG-InfoV und keine vorgegebene Stelle vor, an der die Informationen i.S.d. § 2 Abs. 1 VVG-InfoV im Rahmen der Vertragsunterlagen abgedr. werden müssen. Die Informationen nach § 2 Abs. 1 VVG-InfoV müssen damit nicht als zusammenhängender Block in die Vertragsunterlagen übernommen werden, sondern können an verschiedenen Stellen in den Vertragsunterlagen stehen.
Rz. 58
In die Prämie einkalkulierte Kosten i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 VVG-InfoV sind zunächst die Abschluss- und Vertriebskosten. Anzugeben ist hier ausschließlich die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten, nicht hingegen die Höhe der gewährten Provision bzw. die Höhe der gewährten Courtage. Ein Ausweis der in die Prämie einkalkulierten Kosten ist bei allen Arten der Lebensversicherung vorgeschrieben. Teilweise wird zwar vertreten, dass bei der Risikolebensversicherung ausschließlich mit garantierten Leistungen keine Kosten ausgewiesen werden müssen. Vor dem Hintergrund des eindeutigen Wortlauts des § 2 Abs. 1 VVG-InfoV überzeugt diese Auffassung nicht.
Rz. 59
Gemäß § 2 Abs. 2 VVG-InfoV müssen die Kostenangaben, die Angaben über die Höhe der Rückkaufswerte und die Leistungen bei Prämienfreistellung bzw. Prämienreduzierung "in Euro" erfolgen. Bei der Angabe, in welchem Umfang Rückkaufswert und prämienfreie bzw. prämienreduzierte Versicherung garantiert sind, muss die Angabe des Ausmaßes der Garantie ebenfalls in EUR erfolgen (§ 2 Abs. 2 S. 2 VVG-InfoV).
Rz. 60
Die einmaligen Absch...