Rz. 37
Die Lebensversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers selbst oder auf das Leben eines anderen genommen werden (§ 150 Abs. 1 VVG). Wird die Versicherung auf das Leben eines anderen genommen, bedarf es nach Maßgabe des § 150 Abs. 2 und 3 VVG der Zustimmung der versicherten Person.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen