Rz. 37

Die Lebensversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers selbst oder auf das Leben eines anderen genommen werden (§ 150 Abs. 1 VVG). Wird die Versicherung auf das Leben eines anderen genommen, bedarf es nach Maßgabe des § 150 Abs. 2 und 3 VVG der Zustimmung der versicherten Person.

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