Rz. 157

Bei einem Versicherungsnehmerwechsel handelt es sich um eine Übernahme des Versicherungsvertrags des Versicherungsnehmers durch einen Dritten.[168] Mit der Vertragsübernahme durch den Dritten scheidet der bisherige Versicherungsnehmer vollständig aus dem Vertragsverhältnis aus.[169] Der Versicherungsvertrag wird in der Gesamtheit seiner Rechte und Pflichten inhaltlich unverändert zwischen dem Versicherer und dem neuen Versicherungsnehmer fortgesetzt.[170] Der Versicherungsnehmerwechsel erfolgt entweder durch dreiseitigen Vertrag oder durch Vertrag zwischen dem alten und dem neuen Versicherungsnehmer unter Zustimmung des Versicherers.[171] Die Zustimmung zur Vertragsübernahme steht grundsätzlich im freien Belieben des Versicherers.[172] Etwas anderes gilt nur dann, wenn es sich um einen Versicherungsvertrag im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung handelt.[173] Derartige Versicherungsverträge sind ihrer Natur nach wegen ihrer Anbindung an eine betriebliche Altersversorgung und des grundsätzlich nicht auszuschließenden Stellenwechsels bereits auf einen möglichen Wechsel in der Stellung des Versicherungsnehmers angelegt.[174] Daher kann ein Versicherer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Zustimmung zu einer Vertragsübernahme durch den neuen Arbeitgeber nur dann versagen, wenn der Versicherer in erheblichem Umfang in seinen eigenen Interessen beeinträchtigt wird.[175]

 

Rz. 158

Auch die Vereinbarung eines Versicherungsnehmerwechsels für den Fall des Todes des ursprünglichen Versicherungsnehmers ist möglich.[176] Eine solche Vereinbarung einer Vertragsübernahme unterfällt der Regelung für Schenkungsversprechen von Todes wegen in § 2301 BGB. § 2301 Abs. 2 BGB ist dann anwendbar, wenn die Schenkung bereits vollzogen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Schenkung nur noch vom Eintritt des Todes des Versicherungsnehmers abhängt. In diesem Fall ist die Vertragsübernahme als aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft im Sinne von § 158 Abs. 1 BGB zu werten.[177] Zugleich gilt dann auch § 161 Abs. 1 S. 1 BGB.[178] Danach ist jede Verfügung, die während der Schwebezeit getroffen wird, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde. Verfügungen des bisherigen Versicherungsnehmers über seinen Versicherungsvertrag (z.B. Kündigung, Einräumung oder Änderung eines Bezugsrechts) bedürfen damit ab Vereinbarung des Versicherungsnehmerswechsels für den Fall des Todes des ursprünglichen Versicherungsnehmers zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des zukünftigen Versicherungsnehmers.

[168] OLG Köln v. 11.3.2016 – 20 U 189/14, BeckRS 2016, 11678 n.rk.
[169] Allgemein zur Vertragsübernahme: MüKo/Bydlinski, vor §§ 414419 BGB, Rn 7.
[170] Allgemein zur Vertragsübernahme: MüKo/Bydlinski, vor §§ 414419 BGB, Rn 7.
[171] OLG Köln v. 11.3.2016 – 20 U 189/14, BeckRS 2016, 11678 n.rk.
[172] Benkel/Hirschberg, ALB 2008 § 13 Rn 416.
[176] Grundlegend dazu: Mohr, Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft in der Lebensversicherung für den Fall des Todes des Versicherungsnehmers, VersR 1966, S. 702 – 705.
[177] OLG Köln v. 11.3.2016 – 20 U 189/14, BeckRS 2016, 11678 n.rk.
[178] OLG Köln v. 11.3.2016 – 20 U 189/14, BeckRS 2016, 11678 n. rk.

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