1. Allgemeines
Rz. 577
Im Rahmen der Zwangsvollstreckung ist zu unterscheiden zwischen der Einzelvollstreckung durch Pfändung und Überweisung und der Gesamtvollstreckung im Rahmen der Insolvenz des Versicherungsnehmers.
Rz. 578
Für die Lebensversicherung sieht § 170 VVG ein Eintrittsrecht des Bezugsberechtigten bei einer Zwangsvollstreckung gegen den Versicherungsnehmer vor. Der namentlich bezeichnete Bezugsberechtigte kann mit Zustimmung des Versicherungsnehmers durch fristgebundene Anzeige an den Versicherer anstelle des Versicherungsnehmers in den Versicherungsvertrag eintreten, wenn in den Versicherungsanspruch ein Arrest vollzogen oder eine Zwangsvollstreckung vorgenommen oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wird; die Mitwirkung des Versicherers ist nicht erforderlich. In diesem Fall hat der Eintretende die Forderungen der beitreibenden Gläubiger oder der Insolvenzmasse bis zur Höhe des Rückkaufswertes zu befriedigen. Ist ein Bezugsberechtigter nicht oder nicht namentlich benannt, steht das gleiche Recht nach § 170 Abs. 2 VVG dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den Kindern des Versicherungsnehmers zu. Der Eintritt kann gem. § 170 Abs. 3 S. 2 VVG nur innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem der Eintrittsberechtigte von der Pfändung Kenntnis erlangt hat oder das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Widerruf des Bezugsrechts durch den Pfandgläubiger bzw. den Insolvenzverwalter ist vor Ablauf der Frist ausgeschlossen. Tritt vor Ablauf der Monatsfrist der Versicherungsfall ein, steht die Leistung aus der Versicherung damit dem Bezugsberechtigten zu.
2. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Rz. 579
Im Rahmen der Einzelvollstreckung erfolgt die Zwangsvollstreckung durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§§ 829 ff. ZPO). Hinsichtlich der Voraussetzungen und der Durchführung der Zwangsvollstreckung durch Pfändung wird auf die einschlägige Literatur verwiesen. In der Lebensversicherung sind vor allem folgende Punkte praxisrelevant.
Rz. 580
Beachte
Nach der Vorschrift des § 88 InsO wird mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unwirksam, durch den ein Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt; die Unwirksamkeit tritt rückwirkend ein (sog. Rückschlagsperre). Für die Fristberechnung gilt § 139 InsO.
a) Richtige Bezeichnung des Drittschuldners
Rz. 581
Das im Pfändungsbeschluss enthaltene Zahlungsverbot wirkt nur gegen den Drittschuldner, an den es gerichtet ist, nicht jedoch gegen einen anderen Drittschuldner. Auch die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den tatsächlichen, aber nicht genannten Drittschuldner kann den Mangel seiner ungenügenden Bezeichnung nicht ersetzen. Folglich ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der nicht den tatsächlichen Lebensversicherer als Drittschuldner bezeichnet, unwirksam.
Rz. 582
Der Drittschuldner muss immer ausreichend und zuverlässig aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erkennbar sein. In welchen Fällen diese Anforderungen erfüllt sind und gegen wen sich das Zahlungsverbot richtet, kann nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden und ist durch verständige Auslegung zu ermitteln. Die ungenaue, insbesondere fehlerhafte Schreibweise des Namens des Drittschuldners, aber auch eine sonstige ungenaue Bezeichnung, ist unschädlich, wenn sie die Feststellung der Identität des Drittschuldners nicht beeinträchtigt. Einer Auslegung kann im Einzelfall auch ein Pfändungsbeschluss zugänglich sein, wenn der Drittschuldner namentlich nicht bezeichnet ist. Dies soll allerdings nicht bereits dann gelten, wenn die Forderung ihrer Art und Höhe nach beschrieben ist. Es kann sich aus dem Pfändungsbeschluss, insbesondere durch Bezugnahme auf Verträge oder sonstige Urkunden, jedoch die Person des Drittschuldners derart deutlich ergeben, dass dieser und alle dritten Personen das Zahlungsverbot als gegen ihn gerichtet erkennen können. Erforderlich ist, dass über die Identität des Drittschuldners auch für dritte Personen keine Zweifel bestehen, die um die Rechtsbeziehungen des Schuldners zu dem Drittschuldner bzw. des in dem Pfändungsbeschluss als Drittschuldner Bezeichneten nichts wissen. Hieraus wird gefolgert, dass es unzulässig ist, als Zustellungsadressaten eine Versicherungsgruppe anzusprechen, wenn Drittschuldner eine bestimmte Gesellschaft der Gruppe ist.
Rz. 583
Beachte
Die Gefahr ist also gro...