Rz. 96
Wird der Lebensversicherungsvertrag für den Fall des Todes eines anderen als des Versicherungsnehmers geschlossen und übersteigt die vereinbarte Leistung die gewöhnlichen Beerdigungskosten, ist gem. § 150 Abs. 2 S. 1 VVG für das Zustandekommen des Vertrages grundsätzlich die schriftliche Einwilligung der versicherten Person erforderlich. Eine Ausnahme sieht § 150 Abs. 2 S. 1 letzter Hs. VVG lediglich für Kollektivversicherungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung vor. Bei solchen Verträgen fehle es an dem für das Einwilligungserfordernis maßgeblichen Schutzbedürfnis der versicherten Person, weshalb eine schriftliche Einwilligung der versicherten Person entbehrlich sei. Ist die versicherte Person geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder ist für sie ein Betreuer bestellt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, so kann der Versicherungsnehmer die versicherte Person bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten. Das Einwilligungserfordernis zielt umfassend darauf ab, jeder Möglichkeit eines Spiels mit dem Leben oder der Gesundheit eines anderen vorzubeugen und Spekulationen mit dem Leben anderer zu unterbinden. Aufgrund des Schutzzwecks ist das Einwilligungserfordernis des § 150 Abs. 2 S. 1 VVG zwingendes Recht. Die Vertragsparteien des Versicherungsvertrags können folglich auf die Einhaltung des Einwilligungserfordernisses nicht verzichten und auch eine Änderung der Regelung nicht wirksam vereinbaren.
Rz. 97
Betroffen sind alle Lebensversicherungen, die eine Leistung für den Todesfall vorsehen. So ist eine Einwilligung nach § 150 Abs. 2 VVG auch erforderlich bei einer Rentenversicherung, die im Todesfall lediglich eine Prämienrückgewähr vorsieht, da der Versicherungsnehmer aufgrund des Gesundheitszustandes der versicherten Person ein höheres Interesse an der Prämienrückgewähr vor Rentenbeginn als an einer möglicherweise nur sehr kurzen Rentenzahlung haben kann, sowie bei Abschluss einer Termfixversicherung, da insoweit ein früher Tod der versicherten Person dem Versicherungsnehmer durch Befreiung von der weiteren Prämienzahlungspflicht zugutekommt.
Als gewöhnliche Beerdigungskosten sind derzeit 8.000 EUR anzusetzen.
Rz. 98
Die Einwilligung ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages. Mit der Einwilligung wird der in der Gefahrenlage, die sich aus dem Abschluss der Versicherung auf das Leben einer anderen Person für diese ergibt, bestehende Rechtswidrigkeitsgehalt, der der Wirksamkeit der Fremdlebensversicherung entgegensteht, beseitigt. Die Funktion der Einwilligung als eine Rechtfertigung für die durch die Wirksamkeit des Vertrages begründete Gefährdung der versicherten Person im Sinne eines Eingriffs in ihre Schutzsphäre erfordert, dass für die inhaltliche Ausgestaltung der Einwilligung vergleichbare Anforderungen aufzustellen sind, wie sie für die Einwilligung als Rechtfertigungstatbestand für den Eingriff in die personale Rechtsgütersphäre gelten. Dies bedeutet, dass die Einverständniserklärung den eigenen persönlichen Willen zur Begründung der konkreten Gefahrenlage durch den betreffenden Vertrag bekunden muss. Dies ist aber nur der Fall, wenn der gesamte Inhalt des Vertrages bei der Einverständniserklärung zum Gegenstand des eigenen Willens gemacht wird. Dies bedeutet, dass der gesamte Inhalt des Lebensversicherungsvertrages auch zum Inhalt der Einwilligungserklärung der versicherten Person gemacht werden muss. Die Einwilligung muss konkret sämtliche wesentlichen Regelungspunkte des Lebensversicherungsvertrages umfassen, von denen das Risiko der versicherten Person abhängt. Dazu gehören die Vertragsparteien (Versicherer und Versicherungsnehmer), die Höhe der Versicherungssumme, die Dauer der Versicherung, die Person des Bezugsberechtigten sowie Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Bestimmung des Bezugsberechtigten. Eine Blankoeinwilligung ist ohne rechtliche Relevanz.
Die Einwilligung hat schriftlich zu erfolgen. Die Schutzfunktion der Schriftform bedeutet nach einer Auffassung in der Literatur, dass die schriftliche Erklärung der versicherten Person den essenziellen Inhalt des Lebensversicherungsvertrages umfassen muss; dies geschehe in der Praxis häufig durch Mitunterzeichnung des Lebensversicherungsantrags. Werde die Einwilligung in einer gesonderten Urkunde erklärt, müsse grundsätzlich die Urkunde den vollen Erklärungsinhalt aufweisen, der für die Wahrung der Schriftform erforderlich sei. Es könne allerdings auf den beigefügten Antrags- oder Vertragstext verwiesen werden, wenn die Einverständniserklärung und der Antrags- oder Vertragstext zu einer einheitlichen Urkunde im Rechtssinne zusammengefasst seien. Eine Blankounterschrift der versicherten Person auf dem Antragsformular genügt den Anforderungen an die Schriftform nicht.
Rz. 99
Erforderlich ist die vorherige Zustimmung. Der mangels vorheriger Zustimmung unwirksame Versicherungsvertrag kan...