Rz. 32

Der Betroffene muss selbst im Falle eines positiven Gutachtens die Kosten der MPU tragen (VG des Saarlandes zfs 1995, 118). Nach der am 1.1.1999 in Kraft getretenen Reform des StVG muss er sogar die Kosten für die einzelnen, im Zusammenhang mit Führerscheinmaßnahmen angeordneten Amtshandlungen, wie Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, tragen, und zwar selbst dann, wenn die Amtshandlung nicht aus von der jeweiligen Stelle zu vertretenden Gründen und ohne genügende Entschuldigung des Probanden unterblieben ist oder abgebrochen werden musste (§ 6a Abs. 4 StVG; OVG Lüneburg DAR 2017, 416). Voraussetzung ist allerdings, dass die Anordnung des Gutachtens rechtmäßig war (VGH Mannheim NZV 2017, 147).

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