1. Einstellung vor Erlass eines Bußgeldbescheides
Rz. 4
Stellt die Bußgeldbehörde das Verfahren ein, gelten gem. § 105 Abs. 1 OWiG die Kostenvorschriften der StPO entsprechend. Wird das Verfahren vor Erlass eines Bußgeldbescheides eingestellt, ergeht - wie bei der Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens - grundsätzlich keine Auslagenentscheidung (LG Dortmund DAR 1978, 195).
2. Einstellung nach Erlass eines Bußgeldbescheides
Rz. 5
Nimmt die Bußgeldbehörde den Bußgeldbescheid zurück und stellt sie das Verfahren endgültig ein, hat die Staatskasse die Kosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen (§§ 464 Abs. 1, 467a Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 105 OWiG; AG Oranienburg zfs 2001, 179).
Rz. 6
Gegen eine negative Entscheidung der Verwaltungsbehörde ist Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG zulässig, gegen dessen Entscheidung ist dann allerdings kein weiteres Rechtsmittel möglich (LG Arnsberg DAR 2006, 611).
3. Verjährung
a) Vor Erlass des Bußgeldbescheides
Rz. 7
War die Verjährung bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheides eingetreten, müssen im Falle der Rücknahme oder der gerichtlichen Einstellung die notwendigen Auslagen des Betroffenen von der Staatskasse getragen werden (OLG Saarbrücken zfs 1996, 195; OLG Düsseldorf NZV 2002, 521; LG Landshut zfs 2004, 139; AG Ahrensburg zfs 2004, 336; Thüringer OLG VRS 108, 272).
b) Nach Erlass des Bußgeldbescheides
Rz. 8
Notwendige Auslagen sind im Falle der gerichtlichen Verfahrenseinstellung immer dann nicht zu erstatten, wenn die Täterschaft des Betroffenen feststeht und es nur wegen des nach Erlass des Bußgeldbescheides eingetretenen Verfahrenshindernisses nicht zur Verurteilung kommt.
Rz. 9
Wäre der Betroffene bei Nichteintritt der Verjährung mit hoher Wahrscheinlichkeit verurteilt worden bzw. besteht der hinreichende Verdacht noch fort, ist weder Art. 6 Abs. 2 MRK (EGMR NJW 1988, 3257) noch Verfassungsrecht (BVerfG NJW 1992, 1611) verletzt, wenn die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse nicht auferlegt werden. Das gilt auch im Strafverfahren (BGH NJW 2000, 1427; LG Landshut zfs 2004, 139).
Rz. 10
Tipp
Nach Auffassung des LG Mönchengladbach (NZV 1996, 291) oder des AG Gladbeck (zfs 1995, 469) setzt in diesen Fällen ein Absehen von der Überbürdung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse jedoch zwingend voraus, dass ohne Verjährung die Verurteilung mit Sicherheit festgestanden hätte, was wiederum voraussetzt, dass die Schuld in einem prozessordnungsgemäßen Verfahren (siehe hierzu BVerfG NJW 1992, 1611; NStZ 1992, 238) bewiesen ist.
Rz. 11
Außerdem hat die Staatskasse Kosten und notwendige Auslagen dann zu tragen, wenn die Verjährung aufgrund eines Umstandes eingetreten ist, der außerhalb der Sphäre des Betroffenen liegt, z.B. die Akte abhandengekommen ist (AG Bielefeld NZV 2006, 168).