Rz. 46

Der Nebenkläger kann in schwierigen Verkehrsstrafverfahren auch für das Hauptverfahren (§ 397a Abs. 2 StPO), u.U. schon für das Vorverfahren, einen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes haben (§ 406h StPO).

 

Rz. 47

Der Verurteilte hat die Kosten und notwendigen Auslagen des Nebenklägers nur dann zu tragen, wenn dies im Urteilstenor ausdrücklich ausgesprochen ist (KG JR 1989, 392).

Nach der Reform der Nebenklage ist ein Absehen von der Überbürdung der Nebenklagekosten auf den Angeklagten möglich, weshalb jetzt die Tenorierung "Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte zu tragen" die Kosten des Nebenklägers nicht mitumfasst (§ 472 Abs. 3 i.V.m. § 472 Abs. 1 S. 3 StPO)."

 

Rz. 48

 

Tipp: Sofortige Beschwerde

Den Gebührenerstattungsanspruch kann sich der Nebenkläger in Fällen solcher unzureichenden Tenorierung nur mit der sofortigen Beschwerde sichern (OLG Karlsruhe AGS 1997, 87).

 

Rz. 49

Ansonsten kann der Nebenkläger die Kostenentscheidung eines Urteils, das die Berufung des Angeklagten gem. § 329 StPO verwirft, nicht angreifen, da ihm auch gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht zusteht (OLG Hamm AGS 2002, 63).

 

Rz. 50

 

Tipp: Strafbefehl

Die Kosten der Nebenklage fallen dem Verurteilten zur Last, wenn er den gegen den Strafbefehl eingelegten Einspruch später wieder zurücknimmt. Zwar wird für diesen Fall auch die Ansicht vertreten, dass es dann einer isolierten Entscheidung über die Kosten der Nebenklage nicht bedarf, der Nebenkläger hat jedoch zur Klarstellung einen Anspruch darauf, dass diese Kostenfolge ausdrücklich in einem Beschluss ausgesprochen wird (LG Nürnberg-Fürth DAR 2003, 191; zfs 2003, 311).

 

Rz. 51

 

Tipp: Gebühren

Der Anwalt des Nebenklägers erhält nach der Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV RVG die gleichen Gebühren wie der Verteidiger.

Das gilt übrigens auch für den Zeugenbeistand (OLG Koblenz AGS 2006, 598).

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