Rz. 356

Die Zuständigkeit ist in den §§ 201, 202 FamFG geregelt. Gem. § 202 BGB FamFG ist das Verfahren bei dem Gericht der Ehesache zu beantragen oder an dieses abzugeben. Ein vorher anhängiger Antrag nach § 1361a BGB ist mit Aufnahme in den Verbund als Antrag auf endgültige Wohnungszuweisung zu behandeln. Für den Fall, dass eine Ehesache nicht anhängig ist, ist für die Wohnungszuweisungssachen nach § 201 Nr. 2 FamFG das Familiengericht der belegenen Wohnung zuständig.

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