Dr. iur. Wolfram Viefhues
a) Darlegungs- und Beweislast
Rz. 328
Für diejenigen Tatsachen, die für eine Begrenzung des Unterhalts sprechen, trägt der Unterhaltspflichtige die Darlegungs- und Beweislast.
Rz. 329
Im Rahmen des § 1579 BGB trifft die Unterhaltsberechtigte eine sekundäre Darlegungslast, sich zu dem schlüssigen Vortrag des Unterhaltsverpflichteten näher zu äußern und diesen substantiiert zu bestreiten.
Rz. 330
Wurde in einem vorangegangenen Abänderungsverfahren eine verfestigte Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten rechtskräftig verneint, steht dies einer späteren Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit nach § 1579 Nr. 2 BGB nicht entgegen, wenn diese auf neue Umstände gestützt ist. Als solche kommen insbesondere Indiztatsachen für das Erscheinungsbild der Lebensgemeinschaft in der Öffentlichkeit und ein längerer Zeitablauf in Betracht.
Rz. 331
Praxistipp:
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Angesichts der Neigung vieler Bürger, ihr Privatleben einem weiteren Personenkreis mit Hilfe der sog. sozialen Medien im Internet bekannt zu geben, ist es in familienrechtlichen Streitigkeiten nicht selten, Informationen aus diesen Quellen in gerichtliche Verfahren einzuführen. Dieses Mitteilungsbedürfnis reicht von der Verlinkung mit "ist in Beziehung mit" über Fotos von Urlauben und Freizeitaktivitäten mit dem neuen Partner bis hin zu weiteren persönlichen Informationen über den aktuellen Beziehungsstatus. |
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Diese sozialen Netzwerke wie Facebook oder sonstige Seiten im Internet können daher eine gute Möglichkeit bieten, eine Verfestigung der Lebensgemeinschaft nachzuweisen. |
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Eine sorgfältige Dokumentation dieser Fotos und Informationen durch den Pflichtigen kann im Einzelfall dazu führen, dass das Gericht vom Bestehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner überzeugt wird. |
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Auf Grund der selbst veranlassten Veröffentlichung dieser Informationen stehen auch keine möglichen Beweisverwertungsverbote entgegen, zumal die Frage der Verwertung unzulässig erlangter Beweismittel in der ZPO nicht ausdrücklich geregelt ist. |
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Berechtigte sollten sich daher mit der Veröffentlichung eigener Belange zurückhalten. Zumindest aber ist darauf zu achten, dass von den Sicherheitseinstellungen bei Facebook und anderen Webseiten Gebrauch gemacht wird, damit nicht jede beliebige Person auf das eigene Profil Zugriff hat. |
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Erfolgt der Nachweis einer Liebesbeziehung der Unterhalt begehrenden Ehefrau mit einem neuen Partner aufgrund einer rechtswidrigen Auswertung dessen Handys (Liebesbekundungen mittels SMS) durch die Ehefrau des neuen Partners, bewirkt die rechtswidrige Beschaffung des Nachweises eines schwerwiegenden Fehlverhaltens i.S.d. § 1579 Nr. 7 BGB nicht generell ein Verwertungsverbot. |
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Detektivkosten können erstattungsfähig sein, wenn die Voraussetzungen des § 1579 BGB bejaht werden. Die bedeutet ein erhebliches Kostenrisiko z.B. für eine Unterhaltsberechtigte, die eine neue Partnerschaft wahrheitswidrig abstreitet. |
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Falscher Sachvortrag im gerichtlichen Verfahren kann zudem strafrechtlich als (versuchter) Betrug gem. § 263 StGB gewertet werden. |
b) § 1579 BGB und Abänderungsverfahren (§§ 238, 239 FamFG)
Rz. 332
Im Hinblick auf die Präklusionswirkung muss immer genau geprüft werden, welche Tatsachenlage seinerzeit Basis der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung war, damit festgestellt werden kann, ob diesbezüglich eine nachträgliche Veränderung eingetreten ist. Denn nur bei veränderter Sachlage ist eine Abänderung des Titels möglich.
Rz. 333
So muss der Unterhaltspflichtige auch das Fortbestehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft beweisen, wenn im Erstprozess streitig geblieben ist, ob der Unterhaltsberechtigte ab einem bestimmten Zeitpunkt das Zusammenleben mit dem neuen Partner beendet hat.
Rz. 334
War bei Abschluss des Vergleichs die für die Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft erforderliche Zeit noch nicht abgelaufen, scheitert die spätere Geltendmachung des entsprechenden Einwandes aus § 1579 Nummer 2 BGB nicht daran, dass der Einwand seinerzei...