Rz. 171

Die Tatsache der Kinderbetreuung während der Ehe begründet keinen Nachteil, sondern kann allenfalls ein Grund für die Annahme der Ehebedingtheit eines bestehenden Nachteils sein. Erst wenn also ein Nachteil konkret festgestellt worden ist, bekommt im Rahmen der Prüfung der Ehebedingtheit die Dauer der Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes entscheidende Bedeutung (Kausalität).[241]

 

Rz. 172

 

Praxistipp:

Kindererziehungszeiten können den Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten nicht automatisch begrenzungs- und befristungsfest machen.[242]
Demnach sind ehebedingte Nachteile auch bei Kinderbetreuung in jedem Einzelfall konkret festzustellen.[243]
Danach muss weiter konkret ermittelt werden, ob die Berechtigte ihre berufliche Tätigkeit überhaupt wegen eines gemeinschaftlichen Kindes eingeschränkt hat und nicht, um eigene berufliche Ziele zu verfolgen.
Aus der früher erfolgten Kindesbetreuung lässt sich daher nicht zwingend über eine Art Vermutungswirkung auf tatsächlich eingetretene ehebedingte Nachteile schließen.
Keinesfalls darf im Hinblick auf eine vermeintliche Vermutungs- oder Indizwirkung der anwaltliche Sachvortrag unterlassen werden.
[241] Clausius in jurisPK-BGB, § 1578b Rn 20 m.w.N.
[242] Hauß, FamRB 2006, 180, 181.
[243] Viefhues/Mleczko, Das neue Unterhaltsrecht 2008, Rn 356 ff.; Peschel-Gutzeit, Das neue Unterhaltsrecht 2008, Rn 97.

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