Rz. 357

Der Antrag auf Wohnungszuweisung soll nach § 203 Abs. 3 FamFG die Angabe enthalten, ob Kinder im Haushalt des Ehegatten leben. Dementsprechend ist in diesem Fall gemäß § 205 FamFG das Jugendamt anzuhören. Das Jugendamt kann nach § 204 FamFG auf Antrag auch formell beteiligt werden, sofern Kinder im Haushalt der Ehegatten leben. Auch die Entscheidung ist dem Jugendamt mitzuteilen, welches eine eigenständige Beschwerdebefugnis hat, § 205 Abs. 2 FamFG.

Beteiligte des Verfahrens sind die Eheleute.

 

Rz. 358

 

Praxistipp:

Die weiteren Beteiligungspflichten des § 204 FamFG (Vermieter, Grundstückseigentümern usw.) gelten nicht für § 1361b BGB, weil für die Zeit der Trennung nicht in bestehende Mietverhältnisse eingegriffen werden kann oder ein Mietverhältnis begründet werden kann.[580]
Daher sind die nach § 204 FamFG genannten weiteren Personen nur im Rahmen eines Antrags nach § 1568a BGB zu beteiligen, da gem. § 1568a Abs. 3 und Abs. 5 BGB entsprechende Möglichkeiten bestehen.

In Familiensachen ist stets eine gütliche Einigung anzustreben. Daher sind in Ehewohnungssachen nach § 207 FamFG die Ehegatten in einem anzuberaumenden Termin persönlich zu laden und zu hören. Das Verfahren ist bei Tod eines Ehegatten erledigt, § 208 FamFG.

[580] Götz/Brudermüller, FamRZ 2009, 1261, 1267.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge