Rz. 67

Dieser – praktisch seltene – Anspruch greift ein, wenn der geschiedene Ehegatte, der Unterhalts beansprucht, das allgemeine Rentenalter erreicht hat und die eigenen Einkünfte vor allem aus der Rente nicht ausreichen, den Bedarf zu decken. Er kommt aber auch in Betracht, wenn das allgemeine Rentenalter von 65 Jahren noch nicht erreicht ist, aber eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann, so z.B., wenn aufgrund des konkreten Lebensalters eine berufliche Perspektive nicht mehr besteht und eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung nicht mehr sinnvoll ist.

 

Rz. 68

Wichtig ist hier, dass die Tatbestandsvoraussetzungen zum Einsatzzeitpunkt des § 1571 BGB gegeben sein müssen, nämlich

bei der Scheidung,
bei der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
beim Wegfall der Voraussetzungen des § 1572 BGB oder
beim Wegfall der Voraussetzungen des § 1573 BGB
 

Rz. 69

Ist ein Unterhaltsberechtigter altersbedingt nicht mehr erwerbstätig, richtet sich sein Unterhalt für den durch die Rente nicht gedeckten Bedarf allein nach § 1571 BGB.[95]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge