Rz. 282

Voraussetzung ist ein vorsätzlich begangenes Verbrechen oder schweres Vergehen des Unterhaltsberechtigten, das sich gegen den Unterhaltspflichtigen oder seinen nahen Angehörigen richtet.[466]

 

Rz. 283

Bei wiederholten schwerwiegenden Beleidigungen und Verleumdungen ist § 1579 Nr. 3 BGB insbesondere dann erfüllt, wenn derartige Ehrverletzungen mit nachteiligen Auswirkungen auf die persönliche und berufliche Entfaltung sowie die Stellung des Unterhaltsverpflichteten in der Öffentlichkeit verbunden sind. Unter solchen Umständen sind insbesondere Dauer und Intensität ihrer Begehung von Bedeutung.

 

Rz. 284

Langjährig wiederholt erhobene Missbrauchsvorwürfe, die ein jeder für sich objektiv geeignet sind, den Unterhaltspflichtigen in der Öffentlichkeit nachhaltig verächtlich zu machen und sein Leben gravierend zu beeinträchtigen bis hin zur Zerstörung seiner familiären, sozialen und wirtschaftlichen Existenz, können die vollständige Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 3 BGB nach sich ziehen.[467] Ein solcher Verdacht darf nicht leichtfertig und ohne gravierende Anhaltspunkte erhoben werden.[468] Etwas anderes gilt nur, wenn hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs aufgrund bestimmter Verhaltensweisen des Kindes nur der leichte Verdacht geäußert worden ist.[469]

 

Rz. 285

Auch das Verschweigen von Tatsachen und unzutreffender Sachvortrag im gerichtlichen Verfahren kann ein schweres Vergehen im Sinne des § 1579 Nr. 3 BGB darstelle. Hier müsse es sich um eine Straftat von erheblichem Gewicht handeln; auch müsse ein – zur Erfüllung des strafrechtlichen Tatbestandes erforderliches – schuldhaftes Verhalten vorliegen.[470] Dieses Verhalten kann aber auch als Verhalten i.S.d. § 1579 Nr. 5 BGB eingestuft werden (siehe Rdn 290).

Das Einkommen und das Vermögen hat der Berechtigte stets richtig und vollständig anzugeben.

 

Rz. 286

 

Praxistipp:

Wenn der Berechtigte falsche Angaben im Prozess macht und insoweit ein Prozessbetrug nach dem § 263 Abs. 1 StGB vorliegt,[471] ist es grundsätzlich grob unbillig, vom Verpflichteten Unterhalt zu verlangen.[472]
Auch der Unterhaltsverpflichtete kann durch Falschangaben Prozessbetrug begehen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn fälschlich angegeben wird, dass er der neuen Lebensgefährtin unterhaltsverpflichtet ist.

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