Rz. 119

§ 1578b BGB stellt insbesondere darauf ab, ob ehebedingte Nachteile im Hinblick darauf eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt selbst sorgen zu können und die einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen.[151]

 

Rz. 120

 

Praxistipp:

Abzustellen ist dabei auf das – fiktiven – Einkommen der Unterhaltsberechtigten in ihrem – fiktiven – Lebensverlauf als ledige und kinderlosen Erwerbstätige in ihrem gelernten und früher ausgeübten Beruf.
Maßgeblich ist das hypothetische (Netto-)Einkommen, das sie ohne Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Es ist fiktiv anhand der Steuerklasse I ohne Kinderfreibetrag zu ermitteln.[152]
 

Rz. 121

Ehebedingte Nachteile liegen folglich vor, wenn die Gestaltung der Ehe, insbesondere die Arbeitsteilung der Ehegatten, die Fähigkeit eines Ehegatten, für seinen Unterhalt zu sorgen, beeinträchtigt hat.[153]

In der Praxis können sich solche ehebedingten Nachteile vor allem ergeben aus der erschwerte berufliche Re-Integration nach längerer Unterbrechung der Berufstätigkeit Schwierigkeiten bei der Aufstockung von einer Teilzeittätigkeit zur Vollzeittätigkeit[154] verpassten Aufstiegschancen.

 

Rz. 122

 

Praxistipp:

Es kommt entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an.

Zur Darlegung der tatbestandlichen Voraussetzungen ist umfassender anwaltlicher Sachvortrag erforderlich.
In der anwaltlichen Beratung im Vorfeld muss der Mandant entsprechend informiert und die erforderlichen Sachverhaltsangaben erfragt werden.
Es muss verstärkt der Lebenslauf des Unterhaltsberechtigten abgeklärt werden, um herauszuarbeiten, inwieweit ehebedingte Nachteile zu verzeichnen waren und weiter fortwirkend sind, um eine Befristung mit möglichst vielen Fakten als unbillig erscheinen zu lassen.

Es erfolgt keine hälftige Aufteilung des ehebedingten Erwerbsnachteils bei § 1578b BGB.[155] Im Rahmen des Ausgleichs ehebedingter Nachteile findet auch keine Beteiligung an dem gemeinsam Erwirtschafteten mehr statt.[156]

[151] BGH FamRZ 2007, 793 m. Anm. Büttner, FamRZ 2007, 800, BGH FamRZ 2006, 1006 mit Anm. Born; BGH NJW 2007, 839, 841 = FamRZ 2007, 200.
[152] BGH v. 5.12.2012 – XII ZB 670/10, NJW 2013, 528 = FamRZ 2013, 274 = FamRB 2013, 71.
[154] Clausius in jurisPK-BGB, § 1578b Rn 25.
[156] Born, NJW 2008, 1, 8.

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