Rz. 107
Zu beachten ist dabei bei der praktischen Berechnung, dass nicht auf den Brutto-Mietertrag, sondern auf den Nettobetrag abgestellt werden muss.[138] Tatsächlich erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung müssen versteuert werden.
Rz. 108
Umstritten ist die Behandlung beim Ansatz fiktiver Mieteinkünfte.
Führt der fiktive Ansatz eines Brutto-Mietertrages aufgrund einer fiktiv durchgeführten Einnahme-Überschuss-Rechnung zu positiven Einkünften, ist es konsequent, die sich daraus ergebende steuerliche Mehrbelastung festzustellen, also auch fiktive Steuern anzurechnen.[139] Maßgeblich ist dabei nicht der Durchschnittssteuersatz, sondern der erheblich höhere Grenzsteuersatz.[140]
Die Gegenansicht lehnt die Berücksichtigung latenter Steuern ab.[141]
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