Rz. 107

Zu beachten ist dabei bei der praktischen Berechnung, dass nicht auf den Brutto-Mietertrag, sondern auf den Nettobetrag abgestellt werden muss.[138] Tatsächlich erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung müssen versteuert werden.

 

Rz. 108

Umstritten ist die Behandlung beim Ansatz fiktiver Mieteinkünfte.

Führt der fiktive Ansatz eines Brutto-Mietertrages aufgrund einer fiktiv durchgeführten Einnahme-Überschuss-Rechnung zu positiven Einkünften, ist es konsequent, die sich daraus ergebende steuerliche Mehrbelastung festzustellen, also auch fiktive Steuern anzurechnen.[139] Maßgeblich ist dabei nicht der Durchschnittssteuersatz, sondern der erheblich höhere Grenzsteuersatz.[140]

Die Gegenansicht lehnt die Berücksichtigung latenter Steuern ab.[141]

[138] Schürmann in NK-BGB, 2020, Vor §§ 1577, 1578 Rn 114; Hauß, FamRB 2016, 203; ausführlich Viefhues, FuR 2018, 117.
[139] So Schürmann in NK-BGB, 2020, Vor §§ 1577, 1578 Rn 113; Hauß, FamRB 2016, 203; ausführlich Viefhues, FuR 2018, 117.
[140] Schürmann in NK-BGB, 2020, Vor §§ 1577, 1578 Rn 274 und Rn 197.
[141] Mast/Kogel, FamRB 2021, 299.

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