Rz. 300

Die gegenüber dem Unterhaltspflichtigen bestehende eigene Unterhaltspflicht muss vom Unterhaltsberechtigten gröblich vernachlässigt worden sein. Erforderlich ist eine gewisse Dauer der Vernachlässigung, die i.d.R. bei einem Zeitraum von einem Jahr anzunehmen sein wird.[490] Dem Unterhaltsberechtigten muss eine tief greifende Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher oder persönlicher Interessen des Unterhaltspflichtigen anzulasten sein, die einen besonders groben Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung und menschlicher Rücksichtnahme verrät.[491]

 

Rz. 301

Durch die Verwendung des Begriffs "Familienunterhalt" ist verdeutlicht, dass nicht nur eine Unterhaltspflichtverletzung gegen den Ehegatten, sondern auch gegenüber den gemeinsamen Kindern erfasst wird.[492] Erfasste Handlungen sind z.B. das regelmäßige Vertrinken des Arbeitslohns,[493] arbeitsscheues Verhalten zulasten der Familie, nicht aber eine bloße Vernachlässigung des Haushaltes.[494]

 

Rz. 302

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.2.2019 – 1 UF 12/19[495]

Zitat

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann entfallen, wenn der Unterhalt geltend machende Ehegatte während der langjährigen Ehe weitgehend keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen Ehegatten die Versorgung der Familie weitgehend allein überlassen hat.

[490] Büte in Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht, 2015. § 1579 Rn 31 m.w.N.
[491] OLG München v. 11.12.1991 – 12 UF 949/91, FamRZ 1992, 595; OLG Celle v. 9.2.1993 – 18 UF 159/92, FamRZ 1993, 1235–1237.
[492] Büte in Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht, 2015. § 1579 Rn 31 m.w.N.
[493] OLG Bamberg FamRZ 1998, 370.
[494] Büte in Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht, 2015. § 1579 Rn 31 m.w.N.
[495] OLG Düsseldorf FamRZ 2019, 1134.

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