Rz. 149

Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit führen regelmäßig zu verringerten Rentenanwartschaften mit der von Versorgungsnachteilen.[213]

 

Rz. 150

 

Praxistipp:

Diese Fragen werden erst dann praktisch relevant, wenn die Unterhaltsberechtigte

ins Rentenalter kommt oder
vor Erreichen des Rentenalters erwerbsunfähig wird.

Auch der der Bezug einer Erwerbsminderungsrente (Erwerbsunfähigkeitsrente) genügt nicht zum Nachweis der völligen unterhaltsrechtlichen Unmöglichkeit, Einkommen durch Erwerbstätigkeit zu erzielen (siehe Rdn 74).[214]

 

Rz. 151

Versorgungsnachteile sind aber nur dann ehebedingt, wenn sie auf die konkrete Lebensgestaltung während der Ehe zurückzuführen sind. Also nur die aufgrund der Rollenverteilung während des ehelichen Zusammenlebens entstandenen Nachteile sind relevant (Kausalität).[215] Andere Ursachen führen nicht zu ehebedingten Nachteilen.

 

Rz. 152

Der rein zeitliche Zusammenhang mit der Ehe reicht nicht aus. Daher ist auch die während der Ehe erfolgte Auszahlung von Versorgungsanrechten kein ehebedingter Nachteil, weil dieser Auszahlung ein spezifischer Bezug zu Ehe fehlt.[216]

Diese ehebedingten Versorgungsnachteile werden nach der ständigen Rspr. des BGH regelmäßig bereits über den Versorgungsausgleich ausgeglichen.[217]

BGH, Beschl. v. 4.7.2018, XII ZB 122/17[218]

Zitat

Ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 BGB können nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen.[219]

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