Rz. 18

Der – einheitliche – Unterhaltsanspruch des § 1570 BGB ist in drei Stufen aufgebaut und unterscheidet jetzt zwischen kindbezogenen Gründen für den Unterhalt und elternbezogenen und damit ehebezogenen Gründen. In den beiden Absätzen des § 1570 BGB werden jetzt unterschiedliche Voraussetzungen kodifiziert:

den allein auf die Betreuung des Kindes gestützten Anspruch des § 1570 Abs. 1 BGB, der sich wiederum unterteilt in

einen verbindlichen Basisunterhalt während der ersten drei Lebensjahre des Kindes nach § 1570 Abs. 1 Satz 1 und
einen Billigkeitsunterhalt nach § 1570 Abs. 1 Sätze 2 und 3.
sowie den allgemeinen ehebezogen Billigkeitsanspruch des § 1570 Abs. 2 BGB.
 

Rz. 19

Nach § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der geschiedene Ehegatte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens 3 Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen.

 

Rz. 20

Der Unterhaltsanspruch verlängert sich, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB).

 

Rz. 21

Die Dauer des Unterhaltsanspruches verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 2 BGB).

 

Rz. 22

 

Praxistipp:

Es besteht nach dem neuen Unterhaltsrecht ein verstärktes Interesse an ehevertraglichen Regelungen zur Modifizierung der gesetzlichen Regelungen.
Eheverträge können auch dazu eingesetzt werden, Unterhaltsansprüche durch detaillierte ehevertragliche Regelungen über das enge gesetzliche Maß hinausgehend zu begründen (sog. unterhaltsverstärkende oder unterhaltserweiternde Vereinbarungen).[14]
Das Formerfordernis des § 1585c BGB ist zu beachten.
Siehe § 21 Rdn 1 ff. zu den Eheverträgen.
[14] Dazu Heiderhoff, DNotZ 2012, 494; Herrler, FPR 2009, 506; Münch, Notar 2009, 286 ff.; Herrler, FamRZ 2010, 118, 3. Aufl. 2011, Rn 2733 ff.; Langenfeld, NJW 2011, 966, 967; zur Vereinbarung einer Leibrente anstelle von nachehelichem Unterhalt siehe Bergschneider/Engels, FamRZ 2014, 436–440.

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