Dr. iur. Wolfram Viefhues
Rz. 303
Der Härtegrund nach § 1579 Nr. 7 BGB basiert auf der Widersprüchlichkeit des Verhaltens der Unterhaltsberechtigten, die sich zum einen aus der ehelichen Bindung löst, zum anderen aber die eheliche Solidarität durch ein Unterhaltsbegehren einfordert, ohne seinerseits das Prinzip der Gegenseitigkeit zu wahren.
Rz. 304
Ein Ehebruch führt als solcher noch nicht ohne weiteres zum Ausschluss oder zur Herabsetzung des Unterhalts nach § 1579 BGB. Bei einem solchen Fehlverhalten ist zusätzlich erforderlich, dass das Fehlverhalten eindeutig beim Berechtigten liegt.
OLG Saarbrücken v. 23.3.2021 – 6 UF 136/20 m.w.N.
Zitat
Der entscheidende Gesichtspunkt für die Annahme eines Härtegrundes im Sinne von § 1361 Abs. 3 i.V.m. § 1579 Nr. 7 BGB liegt in der Widersprüchlichkeit des Verhaltens des Unterhaltsberechtigten, der sich zum einen aus der ehelichen Bindung löst, zum anderen aber die eheliche Solidarität durch ein Unterhaltsbegehren einfordert, ohne seinerseits den Grundsatz der Gegenseitigkeit zu wahren. Dieses Prinzip wird verletzt, wenn der Unterhaltsberechtigte sich gegen den Willen seines Ehegatten einem anderen Partner zuwendet und jenem die dem Ehegatten geschuldete Hilfe und Fürsorge zuteilwerden lässt. Daher genügt ein "Ausbruch" aus der Ehe als solcher noch nicht; vielmehr muss jene Abkehr von der Ehe regelmäßig in Form der Begründung einer eheähnlichen – wenn auch noch nicht notwendigerweise verfestigten – Gemeinschaft, der Aufnahme eines nachhaltigen, auf längere Dauer angelegten intimen Verhältnisses oder der Aufnahme intimer Beziehungen zu ständig wechselnden Partnern – oder zum selben Partner in unterbrochenen, kurzen Zeitabständen – erfolgen, die jeweils die Bewertung rechtfertigen muss, dass die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten auf Unterhalt grob unbillig erscheint. Dabei ist wesentlich, ob das Verhalten des Berechtigten für das Scheitern der Ehe ursächlich war.
Rz. 305
Dementsprechend hat der BGH einen Härtegrund (erst) bei Aufnahme eines nachhaltigen, auf längere Dauer angelegten intimen Verhältnisses angenommen, wenn darin die Ursache für das Scheitern der Ehe lag. Die Unterhaltsberechtigte trägt dabei die negative Darlegungslast für die Behauptung der noch bestehenden Intaktheit der Ehe.
Rz. 306
Das Verschweigen der möglichen Vaterschaft eines anderen Mannes wurde als Härtegrund i.S.d. § 1579 Nr. 7 BGB angesehen.
Rz. 307
Praxistipp:
Verschweigt die Ehefrau ihrem Ehemann, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Mann abstammt, kann dies
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zu einem vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen |
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eine Anfechtung einer schenkungsweisen Zuwendung wegen arglistiger Täuschung begründen. |