Rz. 173

Das Zeitmoment hat der BGH lediglich als Hilfsargument verstanden. Im Regelfall wird die ehebedingte wirtschaftliche Verflechtung der Eheleute[244] und die Abhängigkeit insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit mit zunehmender Dauer stärker ausgeprägt. Die wirtschaftliche Verflechtung tritt insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung ein.[245]

 

Rz. 174

Entscheidend ist daher nicht der abstrakte Zeitraum der Ehedauer, sondern die Zeit der gegenseitigen wirtschaftlichen Verflechtungen[246] und die Intensität der konkreten wirtschaftlichen Abhängigkeiten. Allerdings ist die lange Ehedauer regelmäßig ein Indiz für eine enge wirtschaftliche Verflechtung und Abhängigkeit.[247]

 

Rz. 175

 

Praxistipp:

Zu unterscheiden ist bei der praktischen Behandlung der Fälle zwischen den Gesichtspunkten

der Dauer einer Berufsunterbrechung bzw. beruflichen Einschränkung durch Teilzeitarbeit,
dem Alter des Unterhaltsberechtigten und
der Dauer der Ehe.

Diesen Unterschieden sollte auch beim Sachvortrag und bei der Argumentation Rechnung getragen werden.

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