Rz. 53

Die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten sind zum Bedarf eines Kindes zu rechnen und stellen grundsätzlich keine berufsbedingten Aufwendungen des betreuenden Elternteils dar.[69]

 

Rz. 54

 

Praxistipp:

Für diesen Mehrbedarf haben beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen. Damit ist auch der betreuende Elternteil an diesen Kosten beteiligt.
Vorab ist vom Einkommen eines jeden Elternteils ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts von 1.400 EUR (2021) abzuziehen[70] ist.
Die Berechnung der Haftungsverteilung entspricht damit der anteiligen Berechnung beim Volljährigenunterhalt.

Für Mehrbedarf muss der Unterhaltspflichtige nur dann einstehen, wenn er auch hierfür gesondert rechtzeitig in Verzug gesetzt worden ist.

[69] BGH v. 5.3.2008 – XII ZR 150/05 FamRZ 2008, 1152 mit Anm. Born = FPR 2008, 299 mit Anm. Söpper; dazu ausführlich Viefhues, ZFE 2008, 284; BGH v. 26.11.2008 – XII ZR 65/07, FamRZ 2009, 962 mit Anm. Born.

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