Rz. 53
Die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten sind zum Bedarf eines Kindes zu rechnen und stellen grundsätzlich keine berufsbedingten Aufwendungen des betreuenden Elternteils dar.[69]
Rz. 54
Praxistipp:
▪ | Für diesen Mehrbedarf haben beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen. Damit ist auch der betreuende Elternteil an diesen Kosten beteiligt. |
▪ | Vorab ist vom Einkommen eines jeden Elternteils ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts von 1.400 EUR (2021) abzuziehen[70] ist. |
▪ | Die Berechnung der Haftungsverteilung entspricht damit der anteiligen Berechnung beim Volljährigenunterhalt. |
Für Mehrbedarf muss der Unterhaltspflichtige nur dann einstehen, wenn er auch hierfür gesondert rechtzeitig in Verzug gesetzt worden ist.
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