Rz. 23

Der Unterhaltsanspruch des § 1570 Abs. 1 BGB stützt sich allein auf die Betreuung des Kindes (kindbezogene Gründe). In § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB wird ein verbindlicher Basisunterhalt gewährt, der aber auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt ist.

 

Rz. 24

Eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils besteht hier selbst bei bestehender Fremdbetreuungsmöglichkeit generell nicht,[15] und zwar auch dann nicht, wenn vor der Trennung (teilweise) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden ist. Die Mutter verliert ihren Unterhaltsanspruch auch nicht, wenn sie neben der Kinderbetreuung ihr Studium fortsetzt.[16]

 

Rz. 25

 

Praxistipp:

Der betreuende Elternteil kann jederzeit eine Erwerbstätigkeit wieder aufgeben.[17]

Der anwaltliche Sachvortrag kann sich folglich hier allein darauf beschränken, dass der Unterhalt fordernde Ehegatte

ein oder mehrere Kinder unter drei Jahren betreut und
über keine oder keine bedarfsdeckenden Einkünfte verfügt.
 

Rz. 26

Eine dennoch ausgeübte Erwerbstätigkeit ist als überobligatorisch anzusehen. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass die daraus erzielten Einkünfte vollständig außer Ansatz blieben müssen. Vielmehr ist eigenes Einkommen der Unterhaltsberechtigten ist nach Maßgabe des § 1577 Abs. 2 BGB anzurechnen.[18]

 

Rz. 27

 

Praxistipp:

Die statistische Bedeutung der Fälle des § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB ist angesichts der zeitlichen Umstände gering, denn bis zur Rechtskraft der Scheidung vergehen seit der Trennung i.d.R. mindestens 1,5 Jahre.

[16] OLG Brandenburg v. 2.3.2010 – 10 UF 63/09, NJW-RR 2010, 874–879; OLG Frankfurt FamRZ 2000, 1522.
[17] BGH FamRZ 2009, 770; Menne in Büte/Poppen/Menne, § 1570 Rn 18 ff.

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