Dr. iur. Wolfram Viefhues
Rz. 308
Der Trennungs-Unterhaltsanspruchs gem. §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB kann auch verwirkt werden durch eine Drohung mit der Bloßstellung von Sexualkontakten gegenüber der Familie des Ehepartners. Fertigt im Rahmen einer intimen Beziehung ein Partner vom anderen intime Bild- oder Filmaufnahmen an, kann dem Abgebildeten gegen den anderen nach dem Ende der Beziehung ein Löschanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zustehen, wenn er seine Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen auf die Dauer der Beziehung – konkludent – beschränkt hat. Allein das Bloßstellen des Ehemannes durch Bekanntgabe in den sozialen Medien (z.B. Facebook), dass die Ehefrau bereits mit ihrem neuen Lebensgefährten zusammenlebt und Fotos von sich und ihrem Partner auf Facebook veröffentlicht hat, genügen jedoch nicht.
Rz. 309
Die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 7 BGB können gegeben sein, wenn die Berechtigte während der Ehe mehrmals Tätlichkeiten zulasten des Verpflichteten begangen hat und diesen durch derbe Beleidigungen permanent erheblich in seiner Persönlichkeit herabgesetzt hat. Es ist aber zu beachten, dass die Rechtsfolge nicht notwendig darin bestehen muss, den Unterhaltsanspruch zu versagen. Ausreichen kann auch, den Unterhaltsanspruch herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen. Maßgeblich ist, inwieweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
Rz. 310
Die Erstattung von Strafanzeigen durch den Unterhaltsberechtigten ist dann nicht mutwillig, wenn sie der Wahrnehmung berechtigter Interessen dienen. Lediglich dann, wenn die Vorwürfe so unspezifisch waren, dass es schon gar nicht zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen gegen den Unterhaltsberechtigten kam, kann von einem unterhaltsrechtlich unschädlichen untauglichen Versuch ausgegangen werden.
Rz. 311
Bei der für § 1579 BGB erforderlichen Billigkeitsabwägung im Einzelfall sind Art und Umfang der erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe, die Begleitumstände und die Motivation des Anzeigenden zu berücksichtigen. Erstattet der Unterhaltsberechtigte Strafanzeige wegen Steuervergehen, deutet der Umstand, dass die Anzeige viele Jahre zurückliegende Vorgänge betrifft, von denen Aufklärung keine Verbesserung der aktuellen unterhaltsrechtlichen Position erwartet werden kann, deutet darauf hin, dass die Strafanzeige bewusst erstattet wurde, um dem anderen Ehegatten zu schaden. Sogar bei einer berechtigten Selbstanzeige eines Ehegatten beim Finanzamt hat dieser im Regelfall aufgrund des Gebots der (nach)ehelichen Solidarität den anderen Ehegatten vorab zu informieren, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, sich der Selbstanzeige anzuschließen.