Rz. 3

Beim Ehegattenunterhalt wird materiell-rechtlich und auch verfahrenstechnisch streng zwischen dem Trennungsunterhalt und dem Geschiedenenunterhalt unterschieden. Trennungsunterhalt kann nur beansprucht werden ab dem Zeitpunkt der Trennung der Beteiligten bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils. Scheidungsunterhalt (Geschiedenenunterhalt) ist dagegen ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen. Beide Ansprüche sind mithin nicht identisch (zu den materiellrechtlichen Voraussetzungen des Nachscheidungsunterhaltes siehe Rdn 16 ff.). Die Pflicht zum nachehelichen Unterhalt beginnt mit dem Tag, an dem die Rechtskraft des Scheidungsurteils eintritt, sodass der Unterhalt monatsanteilig zu berechnen ist.[1]

 

Rz. 4

 

Praxistipp:

Im konkreten Fall sollte der Eintritt der Rechtskraft immer sorgfältig geprüft werden, denn das vom Gericht erteilte Rechtskraftzeugnis kann falsch sein und ist daher letztlich nicht maßgeblich.
Vor allem bei Rechtsmitteln zu vorhandenen Verbundanträgen können Probleme beim Eintritt der Rechtskraft der Scheidung eintreten.[2]
Verzögerungen im Scheidungsverfahren (siehe Verbundverfahren § 11 Rdn 67) ziehen auch einen späteren Eintritt der Rechtskraft der Scheidung nach sich.

I. Bestehender Unterhaltstitel

 

Rz. 5

Das hat zur Folge, dass ein in einem Hauptsacheverfahren erlangter Unterhaltstitel über den Trennungsunterhalt mit der Rechtskraft der Scheidung automatisch endet. Wird dennoch hinsichtlich laufenden Unterhalts aus dem alten Titel weiter vollstreckt, ist ein Vollstreckungsgegenverfahren nach § 113 FamFG, § 767 ZPO möglich.

Für den Zeitraum ab Rechtskraft der Scheidung wird folglich ein neuer Titel benötigt.

II. Mahnung

 

Rz. 6

Wegen der unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen wirkt auch die für den Trennungsunterhalt erklärte Mahnung nicht automatisch auf den nachehelichen Unterhalt fort. Die Mahnung für den nachehelichen Unterhalt kann auch noch nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsanspruchs wirksam erklärt werden, denn eine Mahnung, der noch kein fälliger gesetzlicher Anspruch zugrunde liegt, begründet keinen Verzug.[3]

[3] BGH FamRZ 1988, 700; BGH FamRZ 1992, 920 f.; OLG Hamm NJW-RR 2001, 433.

III. Auskunftsanspruch

 

Rz. 7

Ungeachtet der Zeitschranke des § 1605 Abs. 2 BGB besteht ein Auskunftsanspruch zur Geltendmachung des nachehelichen Unterhalts auch dann, wenn zum Trennungsunterhalt Auskunft erteilt wurde.[4] Dies gilt auch dann, wenn der auf Trennungsunterhalt gestützte Auskunftsantrag abgewiesen worden ist.[5]

[4] OLG Brandenburg v. 10.2.2015 – 13 UF 246/14 m.w.N., FamRZ 2015, 1200; OLG Köln FPR 2003, 129; OLG Düsseldorf FamRZ 2002, 1028; OLG Koblenz FamRZ 2005, 460.
[5] OLG Koblenz FamRZ 2005, 460.

IV. Verfahrenskostenvorschuss

 

Rz. 8

Mit der Scheidung endet der Anspruch des Ehegatten auf Verfahrenskostenvorschuss, denn unter geschiedenen Ehegatten besteht keine Verfahrenskostenvorschusspflicht.[6]

[6] BGH FamRZ 1990, 280, 282; BGH FamRZ 2010, 189; BGH FamRZ 1984, 148; BGH FamRZ 1990, 280; OLG Schleswig v. 27.8.2007 – 12 UF 80/07, FamRZ 2008, 614.

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