Rz. 278

Auch dann, wenn der vorgenannte zeitliche Rahmen noch nicht überschritten worden ist, können besondere Umstände des Einzelfalles für eine ausreichende Verfestigung sprechen.[452] Als Umstände, die dazu führen, dass bereits vor einer Dauer von zwei bis drei Jahren vom Vorliegen des Tatbestandes des § 1579 Nr. 2 BGB auszugehen ist, kommen besonders intensive persönliche oder wirtschaftliche Verflechtungen in Betracht,[453] wie etwa regelmäßige Zuwendungen des neuen Partners,[454] die Anschaffung und Nutzung einer gemeinsamen Wohnung,[455] die Anschaffung einer Immobilie[456] oder die Geburt eines gemeinsamen Kindes.[457] Diese Voraussetzungen liegen auch bei einer Verlobung der neuen Partner vor.[458] Ebenso kann bei Anmeldung auf Websites zur Vermittlung kostenloser Sexualkontakte während des Zusammenlebens der Unterhalt versagt werden.[459] Die Zeitspanne kann also kürzer sein, wenn aufgrund besonderer Umstände schon früher auf eine hinreichende Verfestigung geschlossen werden kann, insbesondere bei einer bereits umgesetzten gemeinsamen Lebensplanung, z.B. in Form von gemeinsamen erheblichen Investitionen.[460]

 

Rz. 279

Sind die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 2 BGB nicht erfüllt, so kann das Zusammenleben mit einem – finanziell leistungsfähigen – Partner unter dem Gesichtspunkt ersparter Wohn- und Haushaltskosten die Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten mindern.[461] Ein Unterhaltsgläubiger hat im Rahmen seiner prozessualen Wahrheitspflicht erhaltene Zuwendungen Dritter auch dann zu offenbaren, wenn er diese für unterhaltsrechtlich unbeachtlich hält.[462]

[452] OLG Oldenburg FamFR 2012, 203 m. Anm. Steiniger = NJW 2012, 2450 = FF 2012, 258.
[454] BGH FamRZ 2011, 791 = NJW 2011, 1582 m. Anm. Maurer; OLG Oldenburg FamRZ 2011, 1965 = FF 2012, 79.
[456] OLG Saarbrücken FamFR 2009, 48; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 351.
[458] AG Rinteln FamRZ 2015, 57.
[460] OLG Brandenburg FamRZ 2020, 1998.
[461] OLG Hamm v. 9.6.2011 – II-6 UF 47/11, NJW 2011, 3310; Reinken, FPR 2013, 128, 132.
[462] OLG Oldenburg FamRZ 2011, 1965 = FF 2012, 79.

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