Rz. 251

In der Praxis weit verbreitet ist der Irrtum, dieses Problem könne "nebenbei" bei der nächsten anderweitigen Änderung des Titels mit behoben werden.

 

Rz. 252

Erhebt der Unterhaltspflichtige aus anderen Gründen – z.B. wegen der Verringerung seines Einkommens oder wegen einer Erhöhung des Eigeneinkommens der Berechtigten – eine (zulässige) Abänderungsklage, so ist damit aber nicht der Weg eröffnet, hier die Frage der Befristung zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung zu machen. Denn die Abänderungsklage eröffnet keine von den Bindungen des vorhergehenden Titels freie Neufestsetzung des Unterhaltes, sondern gem. § 238 Abs. 4 FamG nur eine entsprechende Anpassung der Entscheidung "unter Wahrung ihrer Grundlagen"! (Siehe § 22 Rdn 261)

 

Rz. 253

Die Abänderung beschränkt sich folglich auf die veränderten Umstände. Soweit die Grundlagen der damaligen Entscheidung unverändert geblieben sind, bleibt die aus der Rechtskraft folgende Bindungswirkung bestehen und hindert den Abänderungsrichter daran, die diesbezüglichen Tat- und Rechtsfragen erneut zu prüfen.[414] Diejenigen Verhältnisse, die bereits im ersten Titel berücksichtigt worden sind oder hätten berücksichtigt werden können und sich nicht geändert haben, bleiben folglich unberührt.

 

Rz. 254

 

Praxistipp:

Dies bedeutet vereinfacht:

dort wo sich etwas geändert hat, ändert sich auch etwas am Ergebnis,
dort wo sich nichts geändert hat, ändert sich auch nichts am Ergebnis.

 

Beispiel:

Eine Änderung beim Einkommen der Beteiligten führt zu einer Änderung bei der Berechnung des Unterhaltes; es wird jedoch lediglich die "Rechenmaschine" erneut angeworfen.

Der "Sockel" mit dem darin festgelegten unbefristeten und auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage gestützten Anspruch wird davon jedoch nicht tangiert.

Lediglich dann, wenn sich im Bereich der Anspruchsgrundlage eine Änderung ergibt, kann der gesamte Unterhaltstitel wegfallen. So z.B., wenn die bisher kranke unterhaltsberechtigte Ehefrau wieder gesund ist, damit ihr Anspruch auf Krankheitsunterhalt entfallen ist und keine andere Anspruchsgrundlage besteht.

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