Rz. 133

Nur solche Umstände können ehebedingte Nachteile auslösen, die zeitlich nach der Eheschließung und vor der Zustellung des Scheidungsantrages eingetreten sind. Damit scheiden Umstände aus, die bereits vor der Heirat eingetreten sind.[177]

Damit begründen die geraume Zeit vor der Eheschließung aufgenommene Betreuung eines gemeinsamen Kindes und eine damit verbundene Aufgabe des Arbeitsplatzes keinen ehebedingten Nachteil.[178] Ein ehebedingter Nachteil kann sich dann aber aus der Fortsetzung der Rollenverteilung in der Ehe und dem damit verbundenen konkret darzulegenden Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit ergeben.[179]

 

Rz. 134

Aber auch eine aus anderen Gründen deutlich vor der Eheschließung erfolgte Arbeitsplatzaufgabe ist nicht ehebedingt.[180]

[177] BGH NJW 2013, 1444 mit Anm. Born.
[179] BGH NJW 2013, 1444 mit Anm. Born = FamRZ 2013, 860 mit Anm. Maurer; vgl. BGH v. 7.3.2012 – XII ZR 25/10, FamRZ 2012, 776 Rn 19 und v. 20.2.2013 – XII ZR 148/10.
[180] BGH v. 20.3.2013 – XII ZR 120/11, NJW 2013, 1447; OLG Koblenz FamRZ 2016, 641.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge