Rz. 133
Nur solche Umstände können ehebedingte Nachteile auslösen, die zeitlich nach der Eheschließung und vor der Zustellung des Scheidungsantrages eingetreten sind. Damit scheiden Umstände aus, die bereits vor der Heirat eingetreten sind.[177]
Damit begründen die geraume Zeit vor der Eheschließung aufgenommene Betreuung eines gemeinsamen Kindes und eine damit verbundene Aufgabe des Arbeitsplatzes keinen ehebedingten Nachteil.[178] Ein ehebedingter Nachteil kann sich dann aber aus der Fortsetzung der Rollenverteilung in der Ehe und dem damit verbundenen konkret darzulegenden Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit ergeben.[179]
Rz. 134
Aber auch eine aus anderen Gründen deutlich vor der Eheschließung erfolgte Arbeitsplatzaufgabe ist nicht ehebedingt.[180]
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