Rz. 47
Da es sich um die tatbestandliche Voraussetzung seines Unterhaltsanspruches handelt, obliegt der Unterhaltsberechtigten die Darlegungs- und Beweislast der für die Prüfung der konkret bestehenden Betreuungsmöglichkeiten des Kindes notwendigen Tatsachen.[56]
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