Rz. 281

Vorzunehmen ist eine umfassende Zumutbarkeitsabwägung unter Einbeziehung aller Gesichtspunkte.[465]

 

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[465] BGH FamRZ 2011, 1498 m. Anm. Maurer = NJW 2011, 3089 m. Anm. Schnitzler; Anm. Hohloch, FF 2011, 410.

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