Rz. 207

Auch der unterhaltspflichtige Ehegatte kann während der Ehe ehebedingte Vorteile erlangt haben, die in die Billigkeitsüberlegungen des § 1578b BGB als Argument zugunsten der Unterhaltsberechtigten eingestellt werden können.[332]

[332] BGH NJW 2013, 2434 = FamRZ 2013, 1291 mit Anm. Born; KG NJW 2009, 3661; BGH NJW 2011, 3577 = FamRZ 2011, 1851.

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