Dr. iur. Wolfram Viefhues
aa) Kosten des Kindergartens
Rz. 53
Die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten sind zum Bedarf eines Kindes zu rechnen und stellen grundsätzlich keine berufsbedingten Aufwendungen des betreuenden Elternteils dar.
Rz. 54
Praxistipp:
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Für diesen Mehrbedarf haben beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen. Damit ist auch der betreuende Elternteil an diesen Kosten beteiligt. |
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Vorab ist vom Einkommen eines jeden Elternteils ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts von 1.400 EUR (2021) abzuziehen ist. |
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Die Berechnung der Haftungsverteilung entspricht damit der anteiligen Berechnung beim Volljährigenunterhalt. |
Für Mehrbedarf muss der Unterhaltspflichtige nur dann einstehen, wenn er auch hierfür gesondert rechtzeitig in Verzug gesetzt worden ist.
bb) Andere Kinderbetreuungskosten
Rz. 55
Andere Kosten der Kindesbetreuung (z.B. Tagesmütter, Kinderfrau, nachmittägliche Schulbetreuung, Kindertagesstätte, Tagespflegestätte, Hort) werden als berufsbedingter Aufwand eingestuft und deshalb vom Einkommen des unterhaltsberechtigten kinderbetreuenden Elternteils abgezogen. Jedoch müssen die Kosten konkret dargelegt werden; die pauschale Anrechnung eines Betreuungsbonus scheidet aus.
BGH v. 4.10.2017 – XII ZB 55/17
Zitat
Wird die Betreuung eines Kindes durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, stellen die Betreuungskosten keinen Mehrbedarf des Kindes dar, sondern gehören zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen allein zu leisten ist. Dafür entstehende Betreuungskosten können mithin lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden.
Bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes kann für die Betreuung der Kinder durch die Großeltern ein (fiktiven) Betrag beim Einkommen der Kindesmutter abgezogen werden.