Rz. 400

Der Ausgleichpflichtige erhält, obwohl der Berechtigte davon noch keinen Vorteil hat, nur eine gekürzte Versorgung. Der Berechtigte hat durch die Kürzung des Versorgungsausgleichs einen geringeren Unterhaltsanspruch. § 33 VersAusglG regelt die Anpassung nach Rechtskraft der Scheidung.[602]

 

Rz. 401

Die Vorschrift ist unabhängig davon anzuwenden, ob der Berechtigte nur deshalb keinen Unterhalt erhält, weil der Verpflichtete wegen der Kürzung seiner Versorgung nicht leistungsfähig ist[603] und ermöglicht eine Aussetzung der Kürzung, solange der ausgleichsberechtigte Ehegatte noch keine Versorgungsleistungen aus den übertragenen Anrechten bezieht, allerdings nur in Höhe des Unterhaltsanspruchs.[604] Die Kürzung einer laufenden Versorgung wegen Unterhalt kann befristet oder für künftige Zeiträume gestaffelt ausgesetzt werden.[605]

Unterhaltansprüche einer anderen als der im Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigten Person rechtfertigen keine Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung.[606]

 

Rz. 402

Auch § 33 VersAusglG enthält eine Bagatellklausel. Nach § 33 Abs. 2 VersAusglG findet eine Anpassung nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV betragen hat.

Da sich die Bagatellgrenze nach den Werten "am Ende der Ehezeit" richtet, kann bereits im Zeitpunkt der Scheidung beurteilt werden, ob ein Antrag auf Anpassung zulässig ist.

 

Rz. 403

Da die Kürzung nur noch in Höhe des Unterhalts ausgesetzt wird, ist eine Berechnung nach den unterhaltsrechtlichen Regelungen erforderlich.

[602] Vgl. dazu Jüdt, FuR 2016, 614; Büte in: Büte/Poppen/Menne, §§ 33, 34 VersAusglG.
[604] Büte, FuR 2017 114, 115.

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