Dr. iur. Wolfram Viefhues
Rz. 390
Ist ein unterhaltsberechtigter Ehegatte nach beamtenrechtlichen Vorschriften über seinen unterhaltspflichtigen Ehegatten beihilfeberechtigt, so endet diese Beihilfeberechtigung mit Rechtskraft der Ehescheidung.
Für die nicht krankenversicherten geschiedenen Ehegatten von Beamten, Richtern und Soldaten besteht kein Beitrittsrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung kann nur durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erreicht werden
Rz. 391
Praxistipp:
▪ |
Der geschiedene Ehegatte aus einer Beamtenehe erreicht bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit jedoch nicht immer Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung. |
▪ |
Nach § 6 Abs. 3a SGB V ist eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen für Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren und die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei oder selbstständig waren oder aber mit einer Person verheiratet waren, die diese Voraussetzungen erfüllt. |
▪ |
Um in solchen Fällen eine ausgesprochen teure private Krankenversicherung zu vermeiden, sollte bei der anwaltlichen Beratung rechtzeitig darauf hingewiesen werden, dass eine Erwerbstätigkeit zu einem entsprechend frühen Zeitpunkt aufgenommen werden muss. |
▪ |
Wird hier bei der Mandantin zu lange die Überzeugung bestärkt, sie müsse angesichts ihres Alters nicht mehr arbeiten, kann sich das später bitter rächen! |
Rz. 392
Wird der Unterhaltsberechtigten bei der Unterhaltsrechtsberechnung fiktives Einkommen aus einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit angerechnet, so sichert dieses zugleich die Kranken- und Pflegevorsorge, denn damit ist zugleich eine fiktive Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung verbunden, wodurch der Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt entfällt.
Umgekehrt ist immer zu prüfen, ob dadurch überhaupt ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz erreicht werden kann. Andernfalls ist trotz Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens beim Elementarunterhalt gleichwohl zusätzlich Krankenvorsorgeunterhalt geltend zu machen.
Praxistipp:
▪ |
Zudem werden aus dem fiktiven Einkommen auch fiktive Rentenanwartschaften erworben, die dem unterhaltsberechtigten Ehegatten später als Einkommen zuzurechnen sind. |
▪ |
Später können wichtige Beitragsmonate für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente (§ 43 Abs. 2 SGB VI) oder an Grundrentenzeiten (§ 76g Abs. 2 SGB VI) fehlen, wenn sich ein Arbeitnehmer bei einer geringfügigen Beschäftigung (§ 8 SGB IV) auf die in der Praxis verbreitete Abwahl der Versicherungspflicht einlässt. |
Rz. 393
Diese haben, sofern sie nicht pflichtversichert sind, keine Möglichkeit, in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen zu werden. Die Beihilfeberechtigung endet mit Rechtskraft der Ehescheidung.
Rz. 394
Der Unterhaltsberechtigte hat aber Anspruch auf eine angemessene Krankenvorsorge in Höhe einer den Beihilfeleistungen entsprechenden privaten Krankenversicherung. War der Ehegatte freiwillig versichert, hat er grundsätzlich Anspruch auf Fortführung dieser Versicherung. Sofern eine Mitversicherung durch Scheidung erlischt, hat er nach Auswahl die kostengünstigste Versicherung zu wählen und ggf. der gesetzlichen Versicherung, auch der Betriebskrankenkasse des Verpflichteten beizutreten oder eine Versicherung mit Selbstbeteiligung zu wählen. Der Verpflichtete ist dann jedoch zur Erstattung der vertraglich nicht gedeckten Krankheitskosten verpflichtet.