Rz. 6

Wegen der unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen wirkt auch die für den Trennungsunterhalt erklärte Mahnung nicht automatisch auf den nachehelichen Unterhalt fort. Die Mahnung für den nachehelichen Unterhalt kann auch noch nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsanspruchs wirksam erklärt werden, denn eine Mahnung, der noch kein fälliger gesetzlicher Anspruch zugrunde liegt, begründet keinen Verzug.[3]

[3] BGH FamRZ 1988, 700; BGH FamRZ 1992, 920 f.; OLG Hamm NJW-RR 2001, 433.

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