Dr. iur. Wolfram Viefhues
1. Zuständigkeit
Rz. 356
Die Zuständigkeit ist in den §§ 201, 202 FamFG geregelt. Gem. § 202 BGB FamFG ist das Verfahren bei dem Gericht der Ehesache zu beantragen oder an dieses abzugeben. Ein vorher anhängiger Antrag nach § 1361a BGB ist mit Aufnahme in den Verbund als Antrag auf endgültige Wohnungszuweisung zu behandeln. Für den Fall, dass eine Ehesache nicht anhängig ist, ist für die Wohnungszuweisungssachen nach § 201 Nr. 2 FamFG das Familiengericht der belegenen Wohnung zuständig.
2. Antragstellung und Beteiligung
Rz. 357
Der Antrag auf Wohnungszuweisung soll nach § 203 Abs. 3 FamFG die Angabe enthalten, ob Kinder im Haushalt des Ehegatten leben. Dementsprechend ist in diesem Fall gemäß § 205 FamFG das Jugendamt anzuhören. Das Jugendamt kann nach § 204 FamFG auf Antrag auch formell beteiligt werden, sofern Kinder im Haushalt der Ehegatten leben. Auch die Entscheidung ist dem Jugendamt mitzuteilen, welches eine eigenständige Beschwerdebefugnis hat, § 205 Abs. 2 FamFG.
Beteiligte des Verfahrens sind die Eheleute.
Rz. 358
Praxistipp:
▪ |
Die weiteren Beteiligungspflichten des § 204 FamFG (Vermieter, Grundstückseigentümern usw.) gelten nicht für § 1361b BGB, weil für die Zeit der Trennung nicht in bestehende Mietverhältnisse eingegriffen werden kann oder ein Mietverhältnis begründet werden kann. |
▪ |
Daher sind die nach § 204 FamFG genannten weiteren Personen nur im Rahmen eines Antrags nach § 1568a BGB zu beteiligen, da gem. § 1568a Abs. 3 und Abs. 5 BGB entsprechende Möglichkeiten bestehen. |
In Familiensachen ist stets eine gütliche Einigung anzustreben. Daher sind in Ehewohnungssachen nach § 207 FamFG die Ehegatten in einem anzuberaumenden Termin persönlich zu laden und zu hören. Das Verfahren ist bei Tod eines Ehegatten erledigt, § 208 FamFG.
3. Einstweilige Anordnung (eA)
Rz. 359
Der Antrag auf Zuweisung der ehelichen Wohnung gemäß § 1361a BGB kann auch im Wege einer isolierten einstweiligen Anordnung nach den §§ 49 ff. FamFG geltend gemacht werden. Die gleichzeitige Einleitung eines Hauptsacheverfahrens ist mit Geltung des FamFG daher nicht mehr notwendig.
Rz. 360
In Ehewohnungssachen hat das Gericht gemäß § 52 Abs. 2 FamFG mit Erlass der einstweiligen Anordnung eine Frist von längstens drei Monaten zur Einleitung des Hauptsacheverfahrens zu bestimmen, ansonsten ist die einstweilige Anordnung aufzuheben ist. Rechtzeitige Antragstellung im Rahmen der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe ist zur Fristwahrung ausreichend.
Rz. 361
Das Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung regelt § 56 FamFG. Dies gilt auch für eine einstweilige Anordnung des Beschwerdegerichts. Nach § 56 Abs. 1 S. 1 FamFG kann das Gericht eine Befristung auszusprechen. Mit Fristablauf dieser gerichtlichen Frist tritt die der einstweiligen Anordnung außer Kraft, ohne dass es einer weiteren Entscheidung bedarf.
4. Entscheidung und Rechtsmittel
Rz. 362
Da gem. § 38 FamFG eine Entscheidung nur durch Beschluss getroffen werden kann, werden die Entscheidungen über die Wohnungszuweisung erst mit Rechtskraft wirksam und können nicht mehr gem. §§ 704 ff ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Das Gericht soll im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 209 Abs. 2 FamFG deren sofortige Wirksamkeit anordnen. Ansonsten wird der Beschluss gem. § 40 FamFG grundsätzlich mit der Bekanntgabe wirksam.
Rz. 363
Der Beschluss ist nach § 39 FamFG mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Rz. 364
Die Beschwerde ist bei dem Prozessgericht durch Einreichung einer Beschwerdeschrift einzulegen, also nicht mehr bei dem OLG als Beschwerdegericht, § 64 Abs. 1 FamFG. Da keine Abhilfemöglichkeit des Prozessgerichts besteht, ist die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorzulegen, § 68 Abs. 1 FamFG.
Rz. 365
Die Beschwerdefrist gegen eine Hauptsacheentscheidung beträgt einen Monat (§ 63 FamFG), gegen eine Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung zwei Wochen (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Die Beschwerde ist zu begründen, das Gericht kann hierfür eine Frist setzen, § 65 Abs. 1, 2 FamFG. In der Beschwerde können neue Tatsachen und Beweise vorgetragen werden, § 65 Abs. 3 FamFG.
Rz. 366
Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist, soweit zugelassen, die Rechtsbeschwerde gegeben, die auch gegen erstinstanzliche Entscheidungen als Sprungrechtsbeschwerde eingelegt werden kann, §§ 70–75 FamFG.
5. Verfahrenswerte
Rz. 367
Der Verfahrenswert für die Wohnungszuweisung nach Trennung beträgt nach § 45 Abs. 1 FamGKG 3.000 EUR, bei Scheidung 4.000 EUR.