Rz. 89

Da bereits zum Jahreswechsel nach der Trennung sich die steuerliche Behandlung der beiden Eheleute ändert (siehe § 4 Rdn 1 ff.), kommt für den nachehelichen Unterhalt regelmäßig Steuerklasse I bzw. die getrennte Veranlagung in der Einkommensteuer zur Anwendung.

 

Rz. 90

Bereits vom Ablauf des Trennungsjahres an kann der unterhaltspflichtige Ehegatte, seine Unterhaltszahlungen im Wege des begrenzten Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Abzug zu bringen. Dann ist der gezahlte Unterhalt als anzurechnendes Einkommen beim unterhaltsberechtigten Ehegatten mit zu berücksichtigen, also einem evtl. Eigeneinkommen zuzuschlagen.[121]

 

Rz. 91

 

Praxistipp:

Vor Inanspruchnahme des Realsplittings sind die Vor- und Nachteile konkret zu ermitteln. In der Regel überwiegen die entstehenden zusätzlichen Belastungen eine erreichbare steuerliche Entlastung.
Denn ein Unterhaltspflichtiger muss die dem unterhaltsberechtigten Ehegatten alle – nicht nur steuerlichen – aus der Inanspruchnahme des Realsplittings entstehenden Nachteile ausgleichen.[122]
Dazu zählt auch eine durch das begrenzte Realsplitting entstehende Krankenversicherungspflicht. Deshalb ist stets die Freistellung von allen aus der Inanspruchnahme des Realsplittings entstehenden Nachteilen zu verlangen.
Im Fall einer vergleichsweisen Regelung des Unterhalts sollte die Frage ausdrücklich geklärt werden, ob der Unterhaltspflichtige das begrenzte Realsplitting in Anspruch nehmen will, um später unangenehme Überraschungen zu vermeiden.
Ein entsprechender Hinweis in der anwaltlichen Beratung ist unverzichtbar!
[121] BSG FamRZ 1994, 1239 m. Anm. Weychardt.
[122] BGH NJW 1983, 1545.

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