Rz. 89
Da bereits zum Jahreswechsel nach der Trennung sich die steuerliche Behandlung der beiden Eheleute ändert (siehe § 4 Rdn 1 ff.), kommt für den nachehelichen Unterhalt regelmäßig Steuerklasse I bzw. die getrennte Veranlagung in der Einkommensteuer zur Anwendung.
Rz. 90
Bereits vom Ablauf des Trennungsjahres an kann der unterhaltspflichtige Ehegatte, seine Unterhaltszahlungen im Wege des begrenzten Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Abzug zu bringen. Dann ist der gezahlte Unterhalt als anzurechnendes Einkommen beim unterhaltsberechtigten Ehegatten mit zu berücksichtigen, also einem evtl. Eigeneinkommen zuzuschlagen.[121]
Rz. 91
Praxistipp:
▪ | Vor Inanspruchnahme des Realsplittings sind die Vor- und Nachteile konkret zu ermitteln. In der Regel überwiegen die entstehenden zusätzlichen Belastungen eine erreichbare steuerliche Entlastung. |
▪ | Denn ein Unterhaltspflichtiger muss die dem unterhaltsberechtigten Ehegatten alle – nicht nur steuerlichen – aus der Inanspruchnahme des Realsplittings entstehenden Nachteile ausgleichen.[122] |
▪ | Dazu zählt auch eine durch das begrenzte Realsplitting entstehende Krankenversicherungspflicht. Deshalb ist stets die Freistellung von allen aus der Inanspruchnahme des Realsplittings entstehenden Nachteilen zu verlangen. |
▪ | Im Fall einer vergleichsweisen Regelung des Unterhalts sollte die Frage ausdrücklich geklärt werden, ob der Unterhaltspflichtige das begrenzte Realsplitting in Anspruch nehmen will, um später unangenehme Überraschungen zu vermeiden. |
▪ | Ein entsprechender Hinweis in der anwaltlichen Beratung ist unverzichtbar! |
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